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Betriebsübergang: Für Fortsetzungsverlangen gegenüber Betriebserwerber gilt die Widerspruchsfrist entsprechend

Verlangt ein Arbeitnehmer im Zuge eines Betriebsübergangs vom Betriebswerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, so muss er die Fristen beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte. Beginnt allerdings diese Widerspruchsfrist mangels Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht zu laufen, gilt gleiches auch für die Frist für das Fortsetzungsverlangen. Dieses kann dann nicht mehr verfristet, sondern allenfalls verwirkt sein.

Der Sachverhalt: Die Klägerin war seit knapp zehn Jahren als Arbeiterin bei der V GmbH beschäftigt. Diese führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum für diese die "Kleinpaketfertigung" durch. Zum 31.3.2007 kündigte die Beklagte die Verträge mit der V GmbH und übernahm ab dem 1.4.2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum "in Eigenregie". Ab diesem Zeitpunkt setzte sie Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein. Die bei der V GmbH verbliebenen Mitarbeiter erhielten keinen Zutritt mehr auf das Betriebsgelände. Nach Freistellung kündigte die V GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 31.7.2007 fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündigungsschutzklage und machte gegenüber der Beklagten geltend, wegen eines Betriebsübergangs am 1.4.2007 sei ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen. Das Arbeitsgericht wies die gegen die Beklagte gerichtete Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Die Beklagte muss das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen. Denn das Arbeitsverhältnis zwischen dieser und der V GmbH ist im Wege des Teilbetriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war auch nicht verfristet. Arbeitnehmer, die von einem Betriebserwerber die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verlangen, müssen zwar die Fristen beachten, die sie für einen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätten. Die Frist für den Widerspruch und damit auch für das Fortsetzungsverlangen beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber wie vorliegend die betroffenen Arbeitnehmer nicht gem. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet haben. Im Streitfall war das Fortsetzungsverlangen auch nicht verwirkt. Zwar können die entsprechenden Erklärungen grds. verwirkt sein. Hierfür sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.

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