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Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt verboten

Energiesparlampen mit einem zu hohem Gehalt an Quecksilber dürfen in Deutschland nicht vertrieben werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Geklagt hatte ein Verband für Umwelt- und Verbraucherschutz, der den Handel von Energiesparlampen, die mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig enthielten, untersagen lassen wollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 234/15) entsprach diesem Anliegen. Die von der beklagten Firma vertrieben Energiesparlampen überschreiten die im Elektrogesetz festgelegten Grenzwerte für Quecksilber um 13 mg und um 7,8 mg. Damit liegt ein Verstoß gegen das Elektrogesetz vor. Von diesen Energiesparlampen gehen im Falle des Zerbrechens große Gesundheitsgefahren aus, so dass es sich hier nicht um einen Bagatellverstoß handelt. Die beklagte Firma muss den Vertrieb der Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt unterlassen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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