Zweiwochenfrist darf bei Beurkundung im Einzelfall unterschritten werden
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2018-10-09
, Aktualisierung vom
2018-10-11 10:18:27.0
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
· 638 mal gelesen
Die Anwaltskanzlei KSR erläutert in diesem Expertentipp die BGH-Entscheidung 23.08.2018 – III ZR 506/16 – zur Schadensersatzpflicht von Notaren bei der Beurkundung vor Ablauf der Zweiwochenfrist.
Mit Entscheidung vom 23.08.2018 – III ZR 506/16 – hat der BGH klargestellt, dass ein Notar sich im Einzelfall nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn er entgegen des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr.2 BeurkG im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers bei der notariellen Beurkundung eine Beurkundung vornimmt, obwohl der Käufer den zu beurkundenden Vertrag nicht zwei Wochen lange vorliegen hatte. Der Verbraucher soll vor unüberlegtem Handeln geschützt werden, indem er mindestens zwei Wochen Gelegenheit hat, den zu beurkundenden Vertrag in Ruhe zu prüfen.
Die gesetzliche Regelung ist eine „Soll-Vorschrift“. Dies bedeutet, dass im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann. Einen solchen Fall hat der BGH in der vorliegenden Konstellation für gegeben angesehen, da nachvollziehbare, sachliche Gründe unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers nach Auffassung des BGH bestanden, die eine Verkürzung der Frist rechtfertigten. Ein solcher Grund kann in der Geschäftserfahrung des Verbrauchers liegen. Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher zudem den ihm zugesandten Vertragsentwurf überarbeitet und Änderungswünsche vorgebracht. Zudem erfolgte die Beurkundung 13 Tage nach Überlassung des Entwurfs. Diese Umstände erachtete der BGH als ausreichend, um eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist zuzulassen.
Somit ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine Unterschreitung der vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist unschädlich ist. In der Regel wird dies zu verneinen sein, so dass gerade geschäftsunerfahrene Verbraucher bei der Versäumung dieser Frist Schadensersatzansprüche im Einzelfall erfolgreich durchsetzen können.
Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg ist Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere Rechtsanwälte sind schwerpunktmäßig mit allen Formen der Geld- und Kapitalanlage befasst und beraten bzw. vertreten Mandanten in allen rechtlichen Fragen von Immobiliengeschäften.
Die gesetzliche Regelung ist eine „Soll-Vorschrift“. Dies bedeutet, dass im Einzelfall hiervon abgewichen werden kann. Einen solchen Fall hat der BGH in der vorliegenden Konstellation für gegeben angesehen, da nachvollziehbare, sachliche Gründe unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers nach Auffassung des BGH bestanden, die eine Verkürzung der Frist rechtfertigten. Ein solcher Grund kann in der Geschäftserfahrung des Verbrauchers liegen. Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher zudem den ihm zugesandten Vertragsentwurf überarbeitet und Änderungswünsche vorgebracht. Zudem erfolgte die Beurkundung 13 Tage nach Überlassung des Entwurfs. Diese Umstände erachtete der BGH als ausreichend, um eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist zuzulassen.
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Rechtsanwaltskanzlei KSR, Gutenstetter Straße 2, 90449 Nürnberg ist Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere Rechtsanwälte sind schwerpunktmäßig mit allen Formen der Geld- und Kapitalanlage befasst und beraten bzw. vertreten Mandanten in allen rechtlichen Fragen von Immobiliengeschäften.
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