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Wie oft muss die Kommune eine Baumkontrolle durchführen?

Wie oft muss die Kommune eine Baumkontrolle durchführen? © fpr - topopt
Immer wieder kommt es durch herabfallende Äste zu Unfällen, bei denen Fußgänger oder Autofahrer zu Schaden kommen. Steht der unfallverursachende Baum im öffentlichen Verkehrsraum, hat die Kommune die Pflicht zur Unfallvermeidung eine Baumkontrolle durchzuführen. Doch wie oft muss die Baumkontrolle durch die Kommune durchgeführt werden? Und wann haftet sie bei Unfällen aufgrund von herabfallenden Ästen und umgestürzten Bäumen?

In welchen Abständen muss die Kommune eine Baumkontrolle durchführen?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 5 O 1937/05) ist eine regelmäßige Baumkontrolle durch die Kommune im Abstand von mindestens zwei Jahren notwendig. Ältere, geschädigte Bäume müssen mindestens einmal im Jahr auf ihre Standfestigkeit überprüft werden.

Wie muss die Baumkontrolle durch die Kommune erfolgen?

Die Baumkontrolle findet in der Regel durch eine Sichtkontrolle statt. Zeigen sich am Baum aber Schäden oder Krankheiten, reicht das nicht aus und es muss ein Fachmann mit der Baumkontrolle beauftragt werden, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 11 U 57/13).Kommt der Fachmann zu einer fehlerhaften Einschätzung, haftet die Kommune für die Folgen, so das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 7 U 29/15). Erkennt der Baumkontrolleur, dass der Baum krank oder beschädigt ist, reicht eine Sichtkontrolle alleine nicht aus, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 1 U 34/20). Nach Ansicht des Amtsgericht München (Aktenzeichen 113 C 18489/22) reicht es aus, wenn Schäden am Baum bei einer zumutbaren Überwachung erkannt werden.

Wann haftet die Kommune für Unfälle durch Astabbruch oder umgekippte Bäume?

Die Kommune haftet immer dann für einen Unfall durch einen herabstürzenden Ast oder umgekippten Baum, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Kommt es bspw. an einem gesunden Baum zu einem Astabbruch, der zu einem Schaden führt, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Kommune vor. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 64/14). Stürzt aber ein Ast eines kranken oder beschädigten Baumes auf ein Auto und verursacht einen Schaden, haftet die Kommune, wenn sie lediglich beim Baum eine Sichtkontrolle durchgeführt hat, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 11 U 34/20). Nur wenn die Erkrankung des Baums für den Baumkontrolleur nicht zu erkennen war, scheidet eine Haftung der Kommune bei einem Unfall durch einen herabstürzenden Ast aus, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1-18 U 32/19). Die Kommune ist nicht verpflichtet den Luftraum bis zu vier Metern freizuhalten. Ragt ein Ast auf drei Metern über einem Feldweg, müssen die Traktorfahrer aufpassen, dass es nicht zu einem Unfall kommt, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 1 U 20/23).

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