Wer haftet bei Unfällen auf dem Friedhof?
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2022-01-07
, Aktualisierung vom
2024-03-12 11:55:58.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 3081 mal gelesen
- Wer trägt auf dem Friedhof die Verkehrssicherungspflicht?
- Verkehrssicherungspflicht auf Friedhofswegen
- Schilder müssen auf Arbeiten am Friedhofsweg hinweisen
- Standsicherheit von Grabsteinen muss regelmäßig überprüft werden
- Grabschändung – Kommune haftet nicht!
Rutschige Wege zum Grab, umkippende Grabsteine oder lose Grabumrandungen: Auf einem Friedhof gibt es eine Reihe von Unfallgefahren. Doch wer haftet, wenn ein Friedhofsbesucher zu Schaden kommt?
Wer trägt auf dem Friedhof die Verkehrssicherungspflicht?
Für den ordnungsgemäßen Zustand des Friedhofs ist der Friedhofsträger verantwortlich. Dies ist je nach Landesbestattungsgesetz ist das die Kommune oder eine Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist. Der Friedhofsträger trägt die Verkehrssicherungspflicht.Verkehrssicherungspflicht auf Friedhofswegen
Auch die Friedhofswege müssen sicher sein und auf Stolperfallen kontrolliert werden. Für Weg die abseits gelegen sind oder zwischen den Gräbern, ist die Verkehrssicherungspflicht nur eingeschränkt, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 3501/92). Friedhofsträger hat auch die Pflicht die Friedhofswege im Winter von Schnee und Eis frei zu halten, damit die Besucher ohne Gefahren Zugang zu den Gräbern haben, so das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 5 U 232/09).Schilder müssen auf Arbeiten am Friedhofsweg hinweisen
Der Friedhofträger hat die Pflicht Schilder aufzustellen, die daraufhin weisen, dass am Friedhofsweg gebaut wird. Unterlässt er dies und kommt es zum Sturz einer Besucherin, haftet er auch Schmerzensgeld und Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 437/19).Standsicherheit von Grabsteinen muss regelmäßig überprüft werden
Nicht selten kommt es auch einem Friedhof durch umkippende Grabsteine zu Unfällen. Laut dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Aktenzeichen 11 L 418/08) muss der Friedhofsträger mindestens einmal jährlich die Standsicherheit von Grabsteinen überprüfen. Dabei reicht das bloße Anschauen des Grabsteins nicht aus, es muss per Hand oder Maschine kontrolliert werden, wie standsicher der Stein ist. Der Friedhofträger haftet bei einem Unfall aufgrund eines umgefallenen Grabsteins nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber dem Nutzungsberechtigten. Dieser hat schließlich durch das Aufstellen des Grabsteins die Gefahrenquelle geschaffen, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 2 U 21/03).Grabschändung – Kommune haftet nicht!
Nach einer Entscheidung des Landgericht Amberg (Aktenzeichen 24 O 518/92) haftet die Kommune nicht für Grabschändungen durch Dritte. Es könne nicht von ihr verlangt werden, den Friedhof ständig zu überwachen, ob Dritte Sachen beschädigen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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