Kita und Kindergarten: Erstattung von Betreuungskosten wegen Rechtsanspruchs möglich
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2012-06-21
· Rechtsanwälte Bender & Ruppel
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Kinderbetreuungskosten für einen Kita- oder Kindergartenplatz können in Zukunft aufgrund des Rechtsanspruchs besser eingeklagt werden.
Jedes Kind in Deutschland hat spätestens dann, wenn es drei Jahre alt ist, das Recht auf einen Kindergartenplatz. Ab dem 1. August 2013 garantiert der Gesetzgeber sogar einen verbindlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesmutter schon für Kinder unter drei Jahren.
Leider ist jetzt schon absehbar, dass nicht rechtzeitig genügend Plätze zur Verfügung stehen werden. Dies bringt viele Eltern in eine schwierige Lage. Doch durch den gesetzlich normiert Rechtsanspruch ist es möglich, den Kita-Platz einzuklagen oder sogar gerichtlich Schadenersatz geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 10. Mai 2012 mit Präzedenzcharakter der Schadenersatzklage einer Mutter stattgegeben (Aktenzeichen: 1 K 981/11.MZ).
Das städtische Jugendamt hatte der Tochter der Klägerin trotz Rechtsanspruch keinen Kita-Platz zur Verfügung gestellt. Sollte die noch nicht rechtskräftige Entscheidung auch in der Berufungsinstanz Bestand haben, könnten sich bundesweit alle Eltern darauf berufen. Abweichend von den Regelungen in den anderen Bundesländern gilt der Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz nicht erst für Dreijährige, sondern bereits für Kinder ab zwei Jahren, ähnlich der ab 1. August 2013 vorgesehenen, bundesweiten Regelung.
Die Klägerin hatte schon kurz nach der Geburt ihrer Tochter einen Betreuungsplatz für das Kind beantragt, das mit zwei Jahren in eine Kita kommen sollte. Obgleich die Mutter auf eine dringende Bedürftigkeit aufgrund ihrer beruflichen Situation hingewiesen und die Unterlagen zur Anmeldung rechtzeitig eingereicht hatte, wurde ihrer Tochter kein Kita-Platz zugewiesen. Die Klägerin musste ihrer Tochter schließlich in einen privaten Kindergarten geben und die Kosten der Tagesbetreuung selbst tragen. Diese Kosten bestehend aus Gebühren, Mitgliedsbeiträge für den Trägerverein, Fahrtkosten und das Mittagessen in Höhe von fast 500 Euro monatlich hat sie gerichtlich geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte den Anspruch der Mutter auf Schadenersatz für die private Kinderbetreuung.
Das Gericht billigte der Mutter für das halbe Jahr der privaten Betreuung eine Erstattung der Kosten in Höhe von 2.200 Euro zu. Wenn eine Kommune nicht genug Kapazitäten habe, um alle berechtigten Kinder aufzunehmen, so die Mainzer Richter, sei das eine Pflichtverletzung, für die sie gerade stehen müsse. Den Einwand des Jugendamtes, Eltern hätten kein Anrecht auf finanzielle Entschädigung und müssten stattdessen die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes einklagen, hält das Gericht für unzumutbar. Wenn eine Kommune offiziell mitgeteilt habe, es gebe keine freien Plätze, sei eine solche Klage für die Betroffenen von vorne herein sinnlos.
Diese Situation und Rechtslage ist vergleichbar mit der ab 1. August 2013 bundesweit geltenden, ähnlichen Regelung. Denn es gibt nicht genug Plätze für alle Kinder, deren Eltern auf Unterstützung angewiesen sind. Den Betroffenen, deren Kinder keinen Kita-Platz zugewiesen bekommen, ist zu empfehlen, eine Leistungsklage auf Zuweisung eines Kita-Platzes beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Abgesehen davon können Eltern auch – soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 rechtskräftig wird – auf Schadenersatz klagen, sollte es zu einem materiellen Schaden kommen, beispielsweise durch Verdienstausfall oder sogar Verlust des Arbeitsplatzes. Der Schadenersatz ist der „Aufwendungsersatz“ für die zusätzlichen Kosten, die Eltern bei privaten Anbietern entstehen.
Es handelt sich also um die Differenz zwischen den Gebühren, die in einer staatlichen Kita anfallen und höheren Preisen auf dem freien Markt, beispielsweise für eine private Institution oder Tagesmutter.
Sollten die Eltern weder eine Kita-Platz noch privat die Möglichkeit einer Betreuung finden wird deshalb ein Elternteil nicht arbeiten gehen können. Dann besteht gegenüber der Kommune ein Anspruch auf Schadenersatz aus Amtshaftung, der Einkommensverluste, die auf fehlende Betreuungsmöglichkeiten zurück zu führen sind, umfasst. Dies bedeutet, dass der eigentlich berufstätige Elternteil für die Zeit, in der er das Kind betreuen muss, Verdienstausfall als Schadenersatz der Kommune gegenüber geltend machen kann.
Lassen Sie sich also kompetent beraten, falls es Schwierigkeiten gibt, Ihren gesetzlichen Anspruch auf eine Kinderbetreuung durchzusetzen.
[bild1] Thorsten Ruppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
von Rechtsanwälte Bender & Ruppel
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