Wer muss bei Verkäufen über die Online-Auktionsplattform Ebay Steuern zahlen?
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2018-05-04
, Aktualisierung vom
2018-05-04 10:09:21.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 252 mal gelesen
Die Umsatzsteuer für den Verkauf von Gegenständen über die Online-Auktionsplattform Ebay fällt nicht für den Eigentümer der Waren, sondern den Verkäufer an. Dies entschied kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ein Ehepaar klagte gegen einen Umsatzsteuerbescheid, nach dem es für über die Internet-Plattform Ebay veräußerte Gegenstände zur Zahlung von Unsatzsteuer aufgefordert wurde. Das Ehepaar vertrat die Ansicht, dass die Umsatzsteuer nicht am Verkauf der Gegenstände festgemacht werden dürfe, sondern am Eigentumsverhältnis. Dies sah das Finanzgericht Baden-Würrtemberg (Aktenzeichen 1 K 2431/17) anders: Entscheidend für die Veranlagung zur Umsatzsteuer sei, wer Verkäufer der Ware sei. Dies ist im vorliegenden Fall nach Auskunft von Ebay der Ehemann, der die Waren über seinen Ebay-Account unter einem Nickname offerierte. Damit ist auch der Ehemann zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.
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