BFH: Bauträger ist nicht immer Steuerschuldner gemäß Paragraph 13 b UStG
Ein Bauträger hatte einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. Nach Kündigung dieses Vertrages stellte der Generalunternehmer keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung. Der Bauträger erklärte sie daraufhin wegen Übergangs selber und führte sie ab. In der Jahressteuererklärung forderte der Bauträger die Umsatzsteuer mit der Begründung zurück, dass er keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht habe und deswegen nach Abschnitt 182 a Abs. 10 Umsatzsteuerrichtlinien kein Steuerschuldner sein könne. Das Finanzamt meinte, dass der Leistungsempfänger einer Bauleistung schon dann Bauleistungen im Sinne der Ausnahmevorschrift erbringe, wenn zwischen der von ihm empfangen und der von ihm erbrachten Leistung kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Im übrigen trug es vor, dass der Bauträger sich mit dem Generalunternehmer über die Steuerschuldnerschaft geeinigt habe.
Entscheidung des GerichtsDas Gericht verneinte eine Steuerschuldnerschaft des Bauträgers. Es legte das Verfahren zunächst dem EuGH vor, um die Vereinbarkeit von Paragraph 13 b UStG mit dem Unionsrecht klären zu lassen. Der EuGH bejahte eine Vereinbarkeit und forderte die Gerichte zugleich auf, bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen. Der belastete Steuerschuldner, aber auch die weiteren Beteiligten wie hier etwa der liefernde Generalunternehmer sollten jederzeit in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Z.B. beim Erhalt einer im Inland erfolgenden Werklieferung und der Erbringung einer technisch völlig anderen eigenen Werklieferung im Ausland sei für die Betroffenen ein Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht hinreichend präzise zu erkennen. Der EuGH empfiehlt den nationalen Gerichten, insoweit „Maßnahmen“ zu ergreifen; damit ist eine teleologische Reduktion gemeint. Auf dieser Grundlage hat der BFH die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher verworfen. Eine solche Rechtssicherheit lasse sich erst dann herstellen, wenn der Auftragnehmer – hier der Generalunternehmer – eine Möglichkeit habe zu erkennen, dass der Leistungsempfänger – hier der Bauträger – die an ihn erbrachten Leistung prompt zur Erbringung einer eigenen Leistung nutze. Ob der Auftraggeber – der Leistungsempfänger oder hier der Bauträger – selbst "nachhaltig" Bauleistungen erbringe, könne der Auftragnehmer nicht feststellen. Auch dürften nicht irgendwelche peripheren Bauleistungen eine Rolle spielen, sondern es bedürfe eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen empfangener und erbrachter bauwerksbezogener Leistung. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Übergang der Steuerschuldnerschaft nur für diejenigen durch einen Bauträger empfangenen bauwerksbezogenen Leistungen in Betracht kommt, mit denen auch Bauleistungen als dessen Ausgangsumsatz erbracht werden. Die Steuerschuldnerschaft stehe im Übrigen nicht zur Disposition der Beteiligten, sodass eine Einigung irrelevant sei.
PraxishinweisAnders als der Generalunternehmer, der bauwerksbezogene Werklieferungen auf fremden Grund erbringt und deshalb die Steuer für die ihm geleisteten Bauten/Werke nach § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG schuldet, liefert der Bauträger bebaute Grundstücke. Er erbringt keine Werkleistungen an fremden Sachen. Deswegen werden Bauträger nach dieser Entscheidung überwiegend nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13 b Abs. 2 S. 2 UStG in Betracht kommen. Bei einer Vermischung der beiden Eigenschaften entscheidet die Zuordnung der Bauleistung zur steuerfreien Grundstücksübertragung oder zur steuerpflichtigen Bauleistung. Steuererstattungen könnten sich für Bauträger ergeben, bei denen die Steuerschuldnerschaft übergegangen war. Sofern noch keine bestandskräftigen Veranlagungen vorliegen, kommt unter Berufung auf die Entscheidung eine Abänderung in Betracht. Eine verfahrensrechtliche Offenhaltung ist auf jeden Fall zu empfehlen. Bauleister sollten prüfen, ob sie die nunmehr eigentlich von ihnen geschuldete Umsatzsteuer anmelden und abführen sollten. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Vermietungsunternehmen für alle, also auch für auf den Vermietungsbereich bezogene Bauleistungen, dürfte mit diesem Urteil deutlich rücklaufig werden.
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