Wann wird die Fahrerlaubnis bei Unfallflucht entzogen?
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2017-10-13
, Aktualisierung vom
2024-06-25 12:47:52.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Verliert man den Führerschein nach einer Fahrerflucht?
- Unfallflucht führt nicht immer zum Verlust des Führerscheins
- Fahrerlaubnisentzug nur bei bedeutendem Sachschaden
- Keine Unfallflucht bei unbemerktem Unfall
- Wegrollender Einkaufswagen beschädigt Fahrzeug – keine Unfallflucht
- Unfallflucht auf Privatparkplatz nicht strafbar
- Kann eine Selbstanzeige den Führerscheinverlust verhindern?
- Unfallflucht-Beschuldigter muss vor polizeilicher Befragung belehrt werden
Nach einer Unfallflucht kann dem flüchtigen Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies ist aber nicht zwingend der Fall, wie folgende Gerichtsentscheidungen zeigen.
Verliert man den Führerschein nach einer Fahrerflucht?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht, auch bekannt als "Fahrerflucht" oder "Unfallflucht", hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Umständen des Unfalls und der Schwere der Tat. In Deutschland regeln das Strafgesetzbuch (StGB) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die entsprechenden Bestimmungen. Die Fahrerlaubnis bei Unfallflucht wird gewöhnlich entzogen, wenn es zu Personenschäden oder erheblichen Sachschäden kommt und der Täter als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs betrachtet wird.Unfallflucht führt nicht immer zum Verlust des Führerscheins
Hat ein Unfallflüchtiger zuvor jahrelang beanstandungsfrei am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilgenommen und ist er auch nach der Unfallflucht nicht auffällig geworden, kann von einem Führerscheinentzug abgesehen werden, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18). Im konkreten Fall befand sich die Autofahrerin in einer psychischen Ausnahmesituation, da sie gerade von der Einlieferung ihres Mannes in ein Krankenhaus erfahren hatte.Fahrerlaubnisentzug nur bei bedeutendem Sachschaden
Ein Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und rammte zwei parkende Fahrzeuge am Straßenrand. Insgesamt entstand dabei ein Schaden in Höhe von rund 1.400 Euro. Aus Panik flüchtete der Autofahrer vom Unfallort. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm daraufhin seine Fahrerlaubnis entziehen. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen 8 Qs 113/16). Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung liege die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden nicht wie seit dem Jahr 2002 praktiziert bei 1.300 Euro, sondern bei 1.500 Euro. Der Autofahrer darf seine Fahrerlaubnis somit behalten. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 RVs 31/22) stellt klar, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden auf jeden Fall nicht unter 1.500 Euro liegt. Laut Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 612 Qs 75/23) liegt ein bedeutender Sachschaden bei einer Unfallflucht vor, wenn Reparaturkosten ab 1.800 Euro entstanden sind. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 5 Qs 58/18) entschied, dass ein bedeutender Sachschaden bei einer Unfallflucht erst ab einem Sachschaden von mindestens 2.500 Euro vorliegt. Das Amtsgericht Dortmund (Aktenzeichen 729 Cs - 266 Js 575/22 - 42/22) hielt einen Sachschaden von 2.000 Euro für geringfügig. Das Gericht stellte das Verfahren gegen eine unfallflüchtige Seniorin ein, weil diese ihren Führerschein freiwillig abgab.Keine Unfallflucht bei unbemerktem Unfall
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen III-2 Ss 142/07-69/07 III) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Autofahrer, der einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt, keine Unfallflucht begehen kann. Ihm fehlt der erforderliche Vorsatz beim Verlassen des Unfallortes.Wegrollender Einkaufswagen beschädigt Fahrzeug – keine Unfallflucht
Rollt ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz in ein fremdes Fahrzeug und beschädigt dies, liegt nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 29 Ns 3/11) keine Unfallflucht vor, wenn sich der Verursacher vom Unfallort entfernt. Es fehle hier am straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang.Unfallflucht auf Privatparkplatz nicht strafbar
Auf einem Privatparkplatz, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, kann ein Autofahrer keine Unfallflucht begehen, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 77/19). Nach Ansicht des Gerichts kann eine strafbare Fahrerflicht nur auf öffentlichen Verkehrsflächen verwirklicht werden. Bei einem privaten Parkplatz, der nur deshalb zugänglich war, weil die Schranke kaputt war, sei ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht möglich.Kann eine Selbstanzeige den Führerscheinverlust verhindern?
Eine Selbstanzeige nach einer Unfallflucht schützt den Unfallflüchtigen nicht vor einer Strafe, aber sie kann sich positiv auf das Strafmaß auswirken. Voraussetzung ist, dass die Selbstanzeige zeitnah – innerhalb von 24 Stunden – nach dem Unfall erfolgt.Unfallflucht-Beschuldigter muss vor polizeilicher Befragung belehrt werden
Wichtig zu wissen: Der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs muss als Beschuldigter vor der polizeilichen Vernehmung belehrt werden. Findet eine Belehrung nicht statt, sind alle Angaben des Fahrzeughalters gerichtlich nicht verwertbar, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 5 Qs 40/22).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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