„Vollmacht“ kann Testament sein
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2018-02-08
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Ein Schriftstück, in dem eine Person ihren letzten Willen verfasst, muss nicht zwingend die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ tragen. Es ist auch rechtsgültig, wenn es etwa mit „Vollmacht“ überschrieben ist.
Erblasserin überschrieb Schriftstück mit „Vollmacht“
Eine Erblasserin verfügte in einem Schriftstück, welches sie mit „Vollmacht“ überschrieb, dass ihre Nichte eine Bausparvertrag und Vermögen auf einem Girokonto nach ihrem Tod erhalten sollte. Die Schwestern der Verstorbenen hielt dies nicht für eine testamentarische Anordnung, sondern lediglich für eine Vollmacht. Sie weigerten sich der Nichte ihren Anteil auszahlen.Testierwille ist entscheidend
Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 10 U 64/16) . Das Schriftstück der Erblasserin sei sehr wohl als testamentarische Anordnung zu verstehen. Es erfülle alle Anforderungen eines rechtswirksamen Testaments. Es sei nicht notwendig, dass in der Überschrift die Formulierungen „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ gewählt würden. Wichtig sein ein ernsthafter Testierwille, der nach einer Beweisaufnahme, im vorliegenden Fall anzunehmen sei.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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