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Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ kündigt keine Geschwindigkeitsbegrenzung an!

Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass damit die Geschwindigkeit beschränkt wird. Das Verkehrsschild weist Verkehrsteilnehmer lediglich daraufhin, dass die Regeln, die ausschließlich für die Autobahn gelten, nicht mehr beachten werden müssen.

Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht automatisch, dass damit die Geschwindigkeit beschränkt wird. Das Verkehrsschild weist Verkehrsteilnehmer lediglich daraufhin, dass die Regeln, die ausschließlich für die Autobahn gelten, nicht mehr beachten werden müssen.

Autofahrer kann keine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt werden

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 RBs 34/15) im Fall eines Autofahrers der von einer Autobahn am Verkehrsschild "Ende der Autobahn" (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) vorbei fuhr und dann in eine Geschwindigkeitskontrolle fuhr. Die ergab, dass der Autofahrer mit 76 km/h unterwegs war. Die Verkehrsbehörde wertete das als einen Verkehrsverstoß gegen die innerhalb der geschlossenen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und legte dem Autofahrer eine Geldbuße von 120 Euro auf. Sie begründete ihre Ansicht damit, dass es nach dem Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ kein weiteres Verkehrsschild bedurft hätte, um die Geschwindigkeit zu begrenzen. Das sah das Gericht anders: Das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" enthalte keine Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und mit dem Verkehrsschild werde daher für Verkehrsteilnehmer keine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen. Das Verkehrsschild weise nur daraufhin, dass die speziellen Regeln, die nur für die Autobahn gelten ab dort nicht mehr relevant sind.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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