Mitschuld am Unfall wegen fehlendem Warndreieck?
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2021-07-28
, Aktualisierung vom
2024-05-22 06:50:48.0
· ruegge
· 1636 mal gelesen
- Kein Warndreieck aufgestellt – LKW-Fahrer trägt hälftige Mitschuld
- Keine Absicherungspflicht bei gut erkennbarem liegen gebliebenen Auto
- Fehlendes Warndreieck führt zu fahrlässigem Verhalten und Schadensersatz
- Wie stellt man ein Warndreieck richtig auf?
- Straßensperrung durch Polizei notwendig – Kosten trägt Autofahrer
- Übrigens: Fehlendes Warndreieck beim Autokauf rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag
Bei einem Verkehrsunfall ist ein Warndreieck zur Absicherung der Unfallstelle notwendig. Laut Straßenverkehrsordnung hat jeder Autofahrer die Pflicht griffbreit ein Warndreieck mit im Fahrzeug zu führen. Bei einem Unfall oder einer Panne muss er es ordnungsgemäß im notwendigen Abstand auf der Fahrbahn aufstellen. Macht er dies nicht, droht ihm ein Bußgeld und bei einem Unfall kann ihn eine Mitschuld treffen.
Kein Warndreieck aufgestellt – LKW-Fahrer trägt hälftige Mitschuld
Ein Fahrer eines Sattelzuges muss zu 50 Prozent für einen Unfall mithaften, weil er es unterlassen hatte, bei einem Nothalt auf der Autobahn ein Warndreieck aufzustellen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 12/13) entschieden. Der LKW-fahrer musste auf einer Autobahn am rechten Fahrbahnrand nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Ein anderer Autofahrer sah den Sattelzug nicht und streifte ihn. Es entstand ein Schaden in Höhe von rund 29.000 Euro. Die gegnerische Versicherung gab dem Sattelzugfahrer eine 50 prozentige Mitschuld an dem Unfall und lehnte eine vollständige Regulierung ab. Dagegen klagte der Mann, allerdings ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Auffassung der Versicherung von einer 50-prozentigen Mithaftung für den Verkehrsunfall. Die Betriebsgefahr des Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen. Er habe weit in die rechte Fahrbahn der Autobahn hineingeragt und sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer Autobahn grundsätzlich nicht rechnen. Kommt es zu einem Notstopp reicht es in dem Fall nicht aus, dass der Fahrer die Warnblinklichter anschaltet. Er muss auch ein Warndreieck aufstellen.Keine Absicherungspflicht bei gut erkennbarem liegen gebliebenen Auto
In einer weiteren Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 216/13) jedoch klar, dass einen Fahrzeugführer keine Pflicht zur Absicherung einer Unfallstelle trifft, wenn das liegen gebliebene Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer gut erkennbar ist.Fehlendes Warndreieck führt zu fahrlässigem Verhalten und Schadensersatz
Stellt der Fahrer eines Mietwagens, nachdem er wegen eines leeren Tanks liegen bleibt, kein Warndreieck auf, ist dies ein fahrlässiges Verhalten, dass zu einem Anspruch auf Schadensersatz der Mietwagenfirma führt, so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 27 U 55/93).Wie stellt man ein Warndreieck richtig auf?
Wichtig ist, dass das Warndreieck in einem gut sichtbaren Abstand zur Unfallstelle am rechten Straßenrand aufgestellt wird. Ein Abstand von 100 Metern zur Unfallstelle genügt bei fließendem Verkehr. Als Orientierung kann man die Leitpfosten an der Autobahn nehmen, die im Abstand von 50 Metern aufgestellt sind. Letztlich entscheiden die örtlichen Umstände, ob das Warndreieck im richtigen Abstand aufgestellt ist. Liegt das Fahrzeug in einer Kurve, muss das Warndreieck so aufgestellt sein, dass der übrige Verkehr es rechtzeitig gut wahrnehmen kann.Straßensperrung durch Polizei notwendig – Kosten trägt Autofahrer
Kommt ein Autofahrer seiner Pflicht eine Unfallstelle mit Warndreick abzusichern nicht nach und muss die Polizei deshalb eine Straßensperrung vornehmen, bezahlt der Autofahrer die Kosten für den Polizeieinsatz, so das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 1 K 621/09.T).Übrigens: Fehlendes Warndreieck beim Autokauf rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag
Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 22 O 473/06) hat klargestellt, dass ein fehlendes Warndreieck in einem gekauften Auto keinen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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