Alkohol am Steuer: Diese Strafen drohen!
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2016-05-23
, Aktualisierung vom
2024-11-18 13:55:39.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 1536 mal gelesen
- Autofahrer müssen Promillegrenze einhalten
- Diese Strafen drohen bei Alkoholfahrten nach dem Bußgeldkatalog
- Aufgepasst: Trunkenheitsfahrt auf Einkaufscenter-Parkplatz führt zum Führerscheinverlust
- Außerdem: Arbeitsplatzverlust und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Führerscheinverlust wegen Alkohol auch bei unverschuldetem Unfall
- 1,3 Promille wegen Schnaps-Pralinen?
Trunkenheit am Autosteuer kann neben einem Bußgeld und dem Verlust des Führerscheins auch weitere schwerwiegende Folgen für den Fahrer haben.
Autofahrer müssen Promillegrenze einhalten
In Deutschland liegt die Promillegrenze für Fahranfänger in der Probezeit und vorm vollendeten 21. Lebensjahr bei 0,0 Promille Blutalkoholkonzentration. Alle anderen Autofahrer müssen eine Promillegrenze von 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration einhalten.Diese Strafen drohen bei Alkoholfahrten nach dem Bußgeldkatalog
Verstoßen Fahranfänger, die jünger als 21 Jahre sind und sich noch in der Probezeit befinden, gegen die 0,0 Promillegrenze drohen 250 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Ab 0,3 Promille am Steuer kann ein Bußgeld verhangen werden, wenn eine Fahrunsicherheit vorliegt – etwa durch Schlangen fahren. Sind bei 0,5 bis 1,09 Promille keine Ausfallerscheinungen beim Fahrer erkennbar, wird die Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit geahndet. Beim ersten Mal mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Beim zweiten Mal mit 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkten und zwei Monaten Fahrverbot sowie beim dritten Mal mit 1500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot. Bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille fällt das Bußgeld unterschiedlich aus. Es gibt drei Punkte in Flensburg, der Führerschein wird wegen Alkohol zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gesperrt und unter Umständen kommt noch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren dazu. Ab 1,6 Promille am Steuer wird zudem eine MPU angeordnet. Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 3 L 1216/19 ) hat entschieden, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung Wert ab 1,6 Promille auf Giftfestigkeit und Trinkgewohnheiten hinweisen, die nicht mehr der Norm entsprechen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in diesem Fall gerechtfertigt. Neben Bußgeld und Fahrverbot droht Trunkenheitsfahrern ggfs. eine kostenintensive Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU), um die Fahreignung des Fahrers beurteilen zu können, damit er den Führerschein zurück bekommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 C 3.20) hat entschieden, dass eine MPU auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille und ohne Ausfallerscheinungen angeordnet werden kann. In einer weiteren Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 C 10.22) klar, dass eine Pflicht zu einer MPU nur dann entsteht, wenn zweimal unabhängig voneinander gegen das Alkoholverbot im Straßenverkehr verstoßen wurde. Wurde eine Alkoholfahrt nur unterbrochen, entsteht daraus keine Pflicht zur MPU.Aufgepasst: Trunkenheitsfahrt auf Einkaufscenter-Parkplatz führt zum Führerscheinverlust
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 11 CS 20.2867) stellt das Autofahren unter Alkoholeinfluss von 1,6 Promille BAK eine Trunkenheitsfahrt dar. Der Fahrer ist in diesem Fall zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet.Außerdem: Arbeitsplatzverlust und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Berufskraftfahrern, die mit Alkohol am Steuer erwischt werden, droht neben dem Verlust ihres Arbeitsplatzes auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 3 AL 6956/18) im Fall eines Berufskraftfahrers, der wegen versicherungswidrigen Verhaltens nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Alkohol am Steuer, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kassierte.Führerscheinverlust wegen Alkohol auch bei unverschuldetem Unfall
Haftet auch der Beifahrer für eine Alkoholfahrt? Ist es für den Beifahrer mit der erforderlichen Sorgfalt erkennbar, dass der Fahrer so alkoholisiert ist, das er fahruntüchtig ist, und lässt er ihn trotzdem ans Steuer, haftet er bei einem Unfall mit, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 235/97). Auch das Oberlandesgericht Schleswig (Aktenzeichen 7 U 2/20) stellt klar: Wer sich neben einen Betrunkenen am Steuer setzt, haftet – auch wenn er selbst alkoholisiert ist- für seine erlittenen Unfallschäden zu einem Drittel mit.1,3 Promille wegen Schnaps-Pralinen?
Ein Autofahrer, der mit rund 1,3 Promille von der Polizei angehalten wurde, kam mit seiner Ausrede, ein Unbekannter hätte ihm Schnaps-Pralinen gegeben und er habe den Alkohol nicht bemerkt, vor dem Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 907 Cs 515 Js 19563/24) nicht durch. Laut Gericht hätte der man 132 Pralinen gegessen haben müssen, um 1,3 Promille zu erreichen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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