Unfall am Tiefgaragentor – Wer haftet?
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2020-10-22
, Aktualisierung vom
2024-06-12 13:42:10.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 2079 mal gelesen
- Blickkontakt zum Tiefgaragentor halten!
- Nicht unter dem Tiefgaragentor stehen bleiben!
- Automatisches Tiefgaragentor muss nicht mit Lichtschranke ausgestattet sein
- Ausfahrt aus der Tiefgarage bei grüner Ampel muss Autofahrer beweisen
- WEG haftet nicht für Schaden durch Tiefgaragentor
Im Umgang mit dem Tiefgaragentor kommt es bei Autofahrern immer wieder zu Unfällen, die zu großen Schäden am Fahrzeug oder am Tiefgaragentor führen. Wer haftet bei Unfällen mit dem Tiefgaragentor?
Blickkontakt zum Tiefgaragentor halten!
Ein Autofahrer muss mit der Betätigung der Fernsteuerung für das Tiefgaragentor abwarten, bis er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses unerwartet in dem Augenblick, als der Autofahrer durch das Tor fuhr, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens am Auto selbst tragen. So lautet eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 231 C 2920/08). Den Autofahrer trifft ein erhebliches Mitverschulden am Unfall mit dem Tiefgaragentor, da er die Fernbedienung betätigte ohne Sicht auf das Tor zu haben. Der Autofahrer hätte damit rechnen müssen, dass ein weiterer Stellplatzbesitzer ein Signal mit seiner Fernbedienung zum Tor schickt. Es ist einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor hat, so das Gericht.Nicht unter dem Tiefgaragentor stehen bleiben!
Ein Autofahrer darf nicht unter einem offenen Tiefgaragentor stehen bleiben. Schließt das Tor plötzlich und beschädigt dabei das Dach des Autos, bleibt der Autobesitzer auf dem Schaden sitzen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 454 C 28946/12). Ein Autofahrer wurde durch einen Lieferwagen, der vor der Ausfahrt stand, an seiner Ausfahrt behindert. Er versuchte links auf die Einfahrtsspur der Tiefgarage auszuweichen, um so an dem blockierenden Fahrzeug vorbeizufahren und setzte zu diesem Zweck sein Auto noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Autodach. Pech für den Autofahrer, der Vermieter der Stellplätze hat seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Die Funktionsweise des Tiefgaragentors war den Stellplatzmietern bekannt. Den Schaden am Fahrzeug muss der Autofahrer selbst bezahlen.Automatisches Tiefgaragentor muss nicht mit Lichtschranke ausgestattet sein
Bei einem sich automatisch schließenden Tiefgaragentor stellt eine fehlende Lichtschranke keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Garagenbetreibers da, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 244 C 39497/04). Kommt es durch das automatische Tiefgaragentor zu einem Schaden an einem Auto, kann der Halter jedenfalls deshalb keinen Schadensersatz verlangen.Ausfahrt aus der Tiefgarage bei grüner Ampel muss Autofahrer beweisen
Kommt es an einem Tiefgaragentor zu einem Unfall, muss der Autofahrer beweisen, dass er bei grünem Licht losgefahren ist, entschied das Amtsgericht München (Az. 1290 C 17690/22 WEG) und lehnte mangels Nachweis die Schadensersatzklage des Autofahrers ab.WEG haftet nicht für Schaden durch Tiefgaragentor
Eine Porsche-Fahrerin ging mit ihrer Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 1290 C 17690/22 WEG) leer aus. Ihr war ein Tiefgaragentor auf das Dach ihres Autos gefallen. Das Gericht konnte aber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der WEG erkennen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Unfall durch das Versagen der Haltevorrichtung oder den Ausfall des Sicherungssystems verursacht wurde.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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