Schule: Träger muss Taschenrechner bezahlen!
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2016-08-02
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Zum neuen Schuljahr müssen wieder viele Schulmaterialien von den Eltern auf eigene Kosten angeschafft werden. Die Kosten für einen grafikfähigen Taschenrechner müssen sie allerdings nicht tragen, entschied aktuell das Verwaltungsgericht Dresden.
Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Vater eines Achtklässlers vor dem Verwaltungsgericht Dresden (Aktenzeichen 5 K 2394/14), da er der Auffassung war, dass die Lernmittelfreiheit in Sachsen auch einen grafikfähigen Taschenrechner umfassen muss. Der Schulträger hatte sich geweigert den Taschenrechner anzuschaffen. Daraufhin kaufte der Vater ihn, klagte aber auf Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 131,45 Euro.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Taschenrechner ist Lernmittel
Zu Recht, entschieden die Dresdner Verwaltungsrichter. Der Schulträger müsse jedem Achtklässler einen grafikfähigen Taschenrechner kostenlos zur Verfügung stellen. Dieser Taschenrechner sei ein Lernmittel für den Unterricht und müsse daher im Rahmen der sächsischen Lernmittelfreiheit unentgeltlich den Schülern zur Verfügung gestellt werden. Der Vater erhält daher den Kaufpreis für den Taschenrechner zurückerstattet.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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