Motorrad: Helmpflicht auch für Turbanträger
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2017-10-16
, Aktualisierung vom
2019-07-08 13:49:35.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Wer in Deutschland mit einem Motorrad am Straßenverkehr teilnimmt muss einen Schutzhelm tragen. Dies gilt auch für Menschen, die aus Gründen ihrer Religionsausübung einen Turban tragen, stellte aktuell das Bundesverwaltungsgericht klar und bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg.
Wer in Deutschland mit einem Motorrad am Straßenverkehr teilnimmt muss einen Schutzhelm tragen. Dies gilt auch für Menschen, die aus Gründen ihrer Religionsausübung einen Turban tragen, entschied aktuell das Verwaltungsgericht Freiburg.
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Helmpflicht trotz Religionsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Freiburg (Aktenzeichen 6 K 2929/14) hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Schutzhelmpflicht im deutschen Straßenverkehr nicht in die Religionsfreiheit eines Sikhs eingreift, der den Turban als religiöses Bekenntnissymbol seines Glaubens trägt. Zwar habe der Gläubige bei seiner Taufe geschworen, seine Haare nicht abzuschneiden, sie zu bedecken und den Turban bis an sein Lebensende nicht abzulegen, in bestimmten Situationen, wie etwa beim Schlafen, dürfe er ihn aber mit einer anderen Bedeckung ersetzen. Der Kern des religiösen Glaubens besteht laut Gericht zudem im Nicht-Abschneiden und Bedecken der Haare und wird durch das Helmtragen nicht verletzt. Auch stünden öffentliche Belange einem Motorradfahren ohne Helm entgegen. Der Schutzhelm schützt den Motorradfahrer vor schweren Gesundheitsschädigungen und die Allgemeinheit vor den damit verbundenen Belastungen.Keine Ausnahmegenehmigung für gläubigen Sikhs
Diese Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 C 24.17). Die Helmpflicht beeinträchtigt einen gläubigen Sikh nicht in seiner Religionsausübung und schützt nicht nur den Motorradfahrer vor körperlichen und psychischen Schäden, sondern auch Dritte, wie Rettungskräfte und Unfallbeteiligte, die etwa bei einem Unfalltod eines unbehelmten Motorradfahrers traumatisiert werden können. Wenn dieser nicht auf das Tragen eines Turbans verzichten wolle, dürfe er kein Motorrad fahren. Eine Befreiung der Helmpflicht komme auch nicht in Betracht, weil man dem Betroffenen einen Verzicht auf das Motorradfahren nicht zu muten kann, schließlich besitze der Mann einen Pkw-Führerschein.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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