Fahrtenbuchauflage auch für Motorradfahrer
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2015-11-17
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage
- Fahrtenbuchauflage auch für Motorradfahrer
- Erweiterung der Fahrtenbuchauflage auf andere Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen
Nicht nur Autofahrern droht das Führen eines Fahrtenbuchs, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden konnte, auch Motorradfahrer können in diesem Fall zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden.
Nicht nur Autofahrern droht das Führen eines Fahrtenbuchs, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeugs nicht ermittelt werden konnte, auch Motorradfahrer können in diesem Fall zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden.
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Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage
Kann ein Fahrzeugführer nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht ermittelt werden, kann eine Behörde nach der Strafvollzugsverordnung gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen.Fahrtenbuchauflage auch für Motorradfahrer
Ein Motorradfahrer, der mit 173 km/h über eine Bundesstraße saust und bei der Ermittlung des Fahrers die Behörde nicht ausreichend unterstützt, kann zu 12 Monaten Fahrtenbuch führen verpflichtet werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 L 967/15.NW) hervor. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Mann mit seinem Motorrad auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h überschritten. Er wurde geblitzt und die Bußgeldstelle versuchte den Fahrer des Motorrads zu ermitteln. Der Mann betritt an diesem Tag mit seinem Motorrad gefahren zu sein. Auch eine Wohnungsdurchsuchung nach seiner Motorradkleidung verlief ohne Erfolg. Mit der Einstellung des Verfahrens verhängte die Behöre die Auflage ein Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten zu führen – und zwar für das Motorrad und zwei auf den Mann zugelassene Pkws. Hier gegen ging der Mann gerichtlich vor – ohne Erfolg! Das Gericht bestätigte die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Mit dem auf den Mann zugelassenen Motorrad sei ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen worden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h sei um 73 km/h üerschritten worden. Dies hätte eine Geldbuße von 600 Euro sowie zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister zur Folge gehabt. Auch bei einer erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes sei daher die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt gewesen- auch in ihrer Dauer von 12 Monaten. Eine konkrete Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer oder die Gefahr der Wiederholungstat sei hier unerheblich. Die Behörde habe vergeblich unter Mitwirkung des Mannes versucht den Fahrer zu identifizieren.Erweiterung der Fahrtenbuchauflage auf andere Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen
Die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf die anderen beiden Pkws beurteilte das Gericht kritisch. Die Erweierung der Fahrtenbuchauflage auf weitere Fahrzeuge bedürfe der Prüfung und Prognose, ob über das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, hinaus auch andere Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden konnten. Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad könne nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der Mann auch mit seinem Pkw Verkehrsverstöße begehen würde.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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21.12.2017
(Update 09.08.2023)
Die Fahrtenbuchauflage wird von Autofahrern gefürchtet, denn sie ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
Doch wann darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen?
Kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs schon nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß erfolgen?
Und wie ist ein Fahrtenbuch zu führen?
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13.08.2015
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist von Autofahrern gefürchtet!
Es kann zur Auflage gemacht werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte.
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03.11.2015
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13.10.2015
Stellt ein Käufer eines Gebrauchtwagens fest, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) am Auto manipuliert wurde, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Das gleiche gilt, wenn der Gebrauchtwagen fälschlicherweise als „TÜV neu“ verkauft wurde.
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