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Möbelhaus muss Gesamtpreis der Ausstellungsstücke auszeichnen

Möbelhaus muss Gesamtpreis der Ausstellungsstücke auszeichnen © mko-topopt
Die Ausstellungsstücke in einem Möbelhaus müssen mit einem Gesamtpreis ausgezeichnet sein. Es reicht nicht aus, dass an den Möbelstücken ein Preisschild mit einem Teil des Preises hängt und auf der Rückseite befinden sich Informationen zu Errechnung des Gesamtpreises. Dies ist für Verbraucher missverständlich und ein Wettbewerbsverstoß.

Teilpreis auf Preisschild verwirrt Verbraucher

Ein Möbelhaus hatte eine Lederrundecke zum Verkauf ausgestellt. Auf dem Preisschild war ein Preis von 3.199 Euro ausgezeichnet. Auf der Rückseite des Preisschildes war dann das Ausstattungsmerkmal Leder als Mehrpreis aufgeführt. Danach kostete das ausgestellte Möbelstück 5.245 Euro. Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hier eine wettbewerbswidrige Preisauszeichnung und verlangte vom Möbelhaus die Werbung mit diesem Preis zu unterlassen.

Preisschild muss Gesamtpreis auszeichnen

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 U 166/16). Das ausgestellte Möbelstück erscheine als einheitliches Leistungsangebot, das vom Verbraucher so verstanden werden muss, als gehöre der ausgezeichnete Preis auch zum Ausstellungsstück. Der Hinweis auf Zubehör und Ausstattungsvarianten auf der Rückseite des Preisschildes genüge im Sinne der Preisangabenverordnung nicht.

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