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Milliardenbeitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung

Milliardenbeitragsforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit CGZP

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14.12.2010 eine Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes AMP, des BVDs und der Tarifgemeinschaft CGZP zurückgewiesen und damit endgültig festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. (Az.: 1 ABR 19/10). Folge daraus ist nach § 9 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem „equal-pay-Prinzip“, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer in den Betrieben in der Lohnhöhe den nicht überlassenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen und zwar auch für die Vergangenheit. Daraus resultieren dann ganz erhebliche nachträgliche Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach ersten Einschätzungen muss mit Nachforderungen von rund einer halben Milliarde EUR pro betroffenem Kalenderjahr gerechnet werden. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Die Durchsetzung der Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ist meist höchst schwierig. Denn es fehlen in der Regel die notwendigen Beweismittel, wie zum Beispiel ein konkreter Beleg für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Hier werden die Zeitarbeitsunternehmen meist den Prozess gewinnen. Die Beitragsforderungen des Sozialversicherungsträgers ist das schwerwiegendere Problem. Auch ohne dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, können die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger drohen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Der Beitrag richtet sich nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist. Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge hätte beanspruchen können. Denn die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB ?). Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bestand. Ob es tatsächlich geflossen ist oder von den betroffenen Arbeitnehmern durchgesetzt worden ist, ist unerheblich. Das in der Sozialversicherung geltende Entstehungsprinzip bestimmt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Beitragsanspruch bei untertariflicher Bezahlung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat bereits die ersten nachträglichen Beitragsbescheide erlassen. Bei den sich abzeichnenden Betriebsprüfungen wird zum einen darauf zu achten sein, ob die Höhe der behaupteten Beiträge nachvollziehbar behauptet wird. Ferner wird überlegt werden müssen, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ebenfalls Kenntnis von der Rechtslage hatte und insoweit Vertrauensschutz bestand. Dabei wird die Prüfpraxis der DRV Bund mit einzubeziehen sein (Vgl. LSG Nordrhein-Westphalen, Urteil ?. 28.1.2003, Az. ? 5 KR 197/01, auch zur Verwirkung).

Rechtsanwalt Oliver Ostheim

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