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Auto und Verkehr: Fahrtenbuchauflage auch bei Verkehrsverstoß durch Beifahrer!

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist von Autofahrern gefürchtet! Es kann zur Auflage gemacht werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte. Nach einem aktuellen Urteil kann die Fahrtenbuchauflage den Halter eines Fahrzeuges auch bei einem Verkehrsverstoß des Beifahrers treffen. Lesen Sie mehr …

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist von Autofahrern gefürchtet! Es kann zur Auflage gemacht werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt werden konnte. Nach einem aktuellen Urteil kann die Fahrtenbuchauflage den Halter eines Fahrzeuges auch bei einem Verkehrsverstoß des Beifahrers treffen. Lesen Sie mehr …

Wann darf eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?

Eine Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermittelt werden konnte.

Fahrtenbuchauflage auch bei Verkehrsverstoß durch Beifahrer

Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 757/14.MZ) hat aktuell entschieden, das einem Fahrzeughalter auch dann ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Verkehrsverstoß durch einen Beifahrer erfolgte. Im zugrundeliegenden Fall handelt es sich beim Fahrzeughalter um einen Gewerbebetrieb. Bei einem Überholvorgang kippt der Beifahrer eines Transporters Flüssigkeit aus seinem Fenster und traf damit einen Fahrer eines Motorrads. Dieser zeigt den Vorgang an und es folgte ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Nötigung im Straßenverkehr. Der Chef des Gewerbebetriebes gab bei den Ermittlungen an, dass er den konkreten Beifahrer nicht mehr benennen können. Er legte den Ermittlungsbehörden eine Liste mit den Kontaktdaten von fünfzehn Mitarbeitern vor. Der Beifahrer konnte letztlich nicht ermittelt werden. Gegenüber dem Fahrzeughalter wurde sodann das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt. Hiergegen klagte das Unternehmen. Ohne Erfolg, entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Eine Fahrtenbuchauflage könne nicht nur in dem Fall angeordnet werden, dass ein Verkehrsverstoß vom Fahrzeughalter ausgegangen sei. Mit einer Fahrtenbuchauflage solle für die Zukunft sichergestellt werden, dass Verkehrsverstöße ohne Ermittlungsaufwand geahndet werden könnten. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob der Verkehrsverstoß vom Fahrzeughalter oder einem Beifahrer begangen worden sei. Im konkreten Fall habe der Fahrzeughalter den Personenkreis, der als Beifahrer in Betracht kam, nicht so eingrenzen können, dass eine erfolgreiche Ermittlung möglich gewesen sei. Eine Fahrtenbuchauflage sei deshalb angebracht, entschieden die Mainzer Verwaltungsrichter.

Aussageverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage

Trotz Aussageverweigerungsrecht kann gegenüber einem Fahrzeughalter der einen Verkehrsverstoß begangen hat, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 215/14.KO) im Fall eines Fahrzeughalters mit dessen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten worden war.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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