Rückabwicklung eines Bauträgervertrages
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2014-07-29
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
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Nicht selten werden in den letzten Jahren Immobilienkaufverträge nicht in einer notariellen Urkunde unter Anwesenheit beider Vertragsparteien, Käufer und Verkäufer, geschlossen. Vielmehr finden zwei getrennte notariellen Terminen statt. Zuerst sucht der Käufer den Notar auf und unterbreitet ein Angebot zum Vertragsschluss. Kurze Zeit später nimmt der Verkäufer dieses Angebot anlässlich eines gesonderten Termins annehmen.
Der BGH hat diese Praxis in der Vergangenheit durch verschiedene Urteile in Bezug auf den Verkauf bestehender Eigentumswohnungen eingeschränkt (KSR hat hierüber berichtet).
Bereits in seiner Entscheidung vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – hat der BGH festgestellt, dass ein Käufer, der ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet, innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Wochen mit der Annahme des Angebots rechnen kann. Durch eine darüber wesentlich hinausgehende, von dem Verkäufer vorgegebene Bindungsfrist (sechs Wochen sind wesentlich) werde der Verbraucher unangemessen beeinträchtigt. Eine solche Bindungsfrist gehe wesentlich über den gesetzlich bestimmten Zeitraum, der regelmäßig mit vier Wochen zu bemessen ist, hinaus. Daher käme bei, von dem Verkäufer vorformulierten Vertragsbedingungen eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages und damit eine Rückabwicklung in Betracht.
Der BGH hat diese Rechtsprechung durch zwei Entscheidungen vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 und vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 ausdrücklich auf Bauträgerkaufverträge ausgeweitet. Auch ein Kunde eines Bauträgers könne, so der BGH, unter regelmäßigen Umständen erwarten, dass dieser das Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages innerhalb von vier Wochen annehme. Eine solche Klausel könne nur dann ausnahmsweise als wirksam anerkannt und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden verneint werden, wenn der Bauträger ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, hinter dem das Interesse des Kunden zurückzustehen hat. Selbst wenn man ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Bauträgers annehmen könnte, so der BGH weiter, betrüge die maximal zulässige Bindungsfrist drei Monate.
Somit haben nun nicht nur Opfer sog. Schrottimmobilien, sondern auch geschädigte Kunden von Bauträgern die Möglichkeit, sich in solchen Fallkonstellationen der Immobilie zu entledigen und Vermögensschäden zu vermeiden.
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von Rechtsanwalt Siegfried Reulein
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