Autorennen auf Nürburgring erfolgt auf eigene Gefahr- Vollkasko muss nicht zahlen!
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2017-06-19
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 284 mal gelesen
Ist in den Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeugversicherung geregelt, dass für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken kein Versicherungsschutz besteht, gilt dies auch beim freien Fahren auf dem Nürburgring. Dies stellt das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung klar.
Freizeitrennfahrer verunglückt auf Nordschleife
Im zugrundeliegenden Fall verunglückte ein Autofahrer beim freien Fahren auf der Nordschleife des Nürburgrings und wollte den entstandenen Schaden in Höhe von rund 8.200 Euro von seiner Vollkaskoversicherung erstattet bekommen. Diese hat aber in ihren Versicherungsbedingungen festgelegt, dass ein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken entfällt.Ausschluß der Versicherungspflicht ist wirksam
Pech für den Freizeitrennfahrer, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 213/16). Die Vollkaskoversicherung muss nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei der Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings handele es sich unstreitig um eine Fahrt auf einer offiziellen Rennstrecke. Die Rennstrecke sei für den öffentlchen Verkehr schließlich nicht freigegeben. Die Voraussetzungen Touristenfahrt und offizielle Rennstrecke müssten nicht gleichzeitig erfüllt sein. Der Vollkaskoversicherer habe in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er für solche Unfälle nicht haften wolle, was für den Versicherungsnehmer auch erkennbar war.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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