Geänderte FIN bei Gebrauchtwagen berechtigt zum Rücktritt vom Kauf!
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2015-10-13
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Stellt ein Käufer eines Gebrauchtwagens fest, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) am Auto manipuliert wurde, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Gebrauchtwagen fälschlicherweise als „TÜV neu“ verkauft wurde.
Stellt ein Käufer eines Gebrauchtwagens fest, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) am Auto manipuliert wurde, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Gebrauchtwagen fälschlicherweise als „TÜV neu“ verkauft wurde.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Geänderte FIN stellt Sachmangel dar
Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 28 U 207/13) erteilte durch ein entsprechendes Urteil einem Gebrauchtwagenkäufer ein Rücktrittsrecht beim Kauf eines Autos mit veränderter FIN, wenn damit ein Diebstahlverdacht begründet werde. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein in Minsk/Weißrussland lebender Mann einen Gebrauchtwagen von einem Gebrauchtwagenhändler in Deutschland erworben. Als er mit seinem neu erworbenen Fahrzeug nach Polen fuhr, stellten die polnischen Behörden fest, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Dies gab ihnen den Anlass zu vermuten, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein gestohlenes Auto handelte und sie beschlagnahmten das Fahrzeug. Der Gebrauchtwagenkäufer klagte daraufhin auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Der Gebrauchtwagen weise einen Rechtsmangel auf, der ein Rücktrittrecht vom Kaufvertrag auslöse. Den Rechtsmangel sahen die Richter in der Beschlagnahmung des Fahrzeugs durch die polnischen Behörden und die beabsichtigte Überführung des Autos an den rechtmäßigen Eigentümer, eine spanische Autovermietung. Das führe zu einem Besitzverlust beim Fahrzeugkäufer. Außerdem sei die manipulierte FIN am Fahrzeug ein Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt des Vertrages berechtige.Auto nicht „TÜV neu“ – Rücktritt vom Kaufvertrag
Wird einem Käufer eines Gebrauchtwagens das Auto als „TÜV neu“ verkauft, muss es diese Beschaffenheit auch besitzen. Fehlt es im nachhinein beim Fahrzeug an der erforderlichen Verkehrssicherheit, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Dies entschied letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 80/14) im Fall einer Autokäuferin, die ein 13 Jahre altes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 144.000 zum Preis von 5.000 Euro erwarb. Im Kaufvertrag wurde bestätigt, dass das Fahrzeug „TÜV neu“ sei und es wurde mit einer TÜV-Plakette versehen. Als die Autokäuferin das Fahrzeug in Besitz nahm, versagte der Motor immer wieder. Sie brachte das Auto in eine Werkstatt, die erhebliche Korrosionen an den Bremsleitungen feststellte. Die Autokäuferin fühlte sich getäuscht und verlangte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu Recht, entschied der Bundegerichtshof. Der Gebrauchtwagen sei mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Vereinbart war die Beschaffenheit „TÜV neu“. In diesem Zustand habe sich das Fahrzeug aber nachweislich nicht befunden. Die Autokäuferin sei deshalb ohne weitere Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurück zu treten.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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