Wer haftet für einen umgekippten Bauzaun auf einer Baustelle?
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2017-09-11
, Aktualisierung vom
2022-07-25 12:35:29.0
· ruegge
· 5107 mal gelesen
- Verkehrssicherungspflicht trifft die ausführende Baufirma
- Baufirma muss Gefahrenquelle bis zur Beseitigung überwachen
- Bauzaun muss witterungsfest stehen
Baustellen müssen mit einem sogenannten Bauzaun gesichert werden. Fällt dieser Bauzaun aufgrund eines heftigen Windes um, können schnell große Schäden etwa an neben ihm parkenden Fahrzeugen entstehen. Wer haftet in diesem Fall?
Verkehrssicherungspflicht trifft die ausführende Baufirma
Grundsätzlich treffen den Bauherrn als Veranlasser die Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle. Allerdings haftet nach allgemeinen Grundsätzen die ausführende Firma für alle ihr übertragenden Arbeiten. Das bedeutet, für die Standfestigkeit eines Bauszauns haftet der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bauzaun wieder abmontiert wird.Baufirma muss Gefahrenquelle bis zur Beseitigung überwachen
Dies stellt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 251 C 15396/16) in einem Urteil klar. Was war passiert? Ein Mann hatte abends sein Auto ordnungsgemäß neben einer Baustelle geparkt. Als er am nächsten Morgen zu seinem Fahrzeug kam, war es stark beschädigt. In der Nacht war ein Bauzaun aufgrund eines heftigen Windes auf das Auto gekippt. Der Mann verlangte von der zuständigen Baufirma Schadensersatz von rund 2.000 Euro. Die Baufirma weigerte sich zu zahlen. Ihrer Ansicht nach war der Bauzaun ordnungsgemäß aufgestellt worden. Eine Kranfirma hätte den Bauzaun allerdings zwischenzeitlich einmal ab- und wieder aufgebaut. Die Kontrolle, ob der Bauzaun danach ordnungsgemäß gestanden hätte, sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen. Weit gefehlt, entschied das Amtsgericht München. Die Versicherungspflicht auf der Baustelle treffe die Baufirma, die den Bauszaun aufgestellt habe. Mit dem Aufstellen des Bauzauns habe sie eine Gefahr eröffnet, die sie zu überwachen habe, bis der Bauzaun wieder entfernt wird. Es habe keine klaren Absprachen mit der Kranfirma gegeben, dass diese die Verkehrssicherungspflicht für den Bauzaun übernehmen soll.Bauzaun muss witterungsfest stehen
Ein Bauzaun muss gegen Witterungsbedingungen ausreichend gesichert sein, dies stellt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 244 C 23760/11) fest. Fällt der Bauzaun durch eine Windböe um, spricht dies laut Gericht dafür, dass er nicht hinreichend durch die Baufirma gesichert war.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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