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Kauf, Haltung, Haftung- Rechtsprobleme rund ums Pferd

Kauf, Haltung, Haftung- Rechtsprobleme rund ums Pferd © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ob es der Pferdekauf, die Pferdehaltung, der Reitunfall und oder die rechtlichen Folgen von tierärztlichen Behandlungsfehlern sind: Rund ums Pferd gibt es viele Rechtsfragen zu klären. Wir haben Ihnen einige interessante Rechtsinfos zu diesem Thema zusammengestellt.

Kauf einer unerkannt trächtigen Stute – Fohlen gehört dazu

Wer eine unerkannt trächtige Stute kauft, erwirbt laut Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8 U 36/24) auch das Eigentum am Fohlen.

Tote Zwillingsfohlen – haftet der Tierarzt für unbemerkte Mehrlingsträchtigkeit?

Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 O 2/21) hat die Haftung eines Tierarztes für eine Totgeburt von Zwillingsfohlen abgelehnt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Tierarzt nicht auf die Mehrlingsträchtigkeit hingewiesen hat.

Behandlungskosten höher als Wert des Pferdes

Ein Hund hatte ein Pferd zum Stürzen gebracht. Die daraufhin entstandenen Behandlungskosten von rund 14.000 Euro forderte der Pferdebesitzer vom Hundebesitzer. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 20 U 36/20) und stellt klar, dass es völlig unerheblich ist, dass das Pferd aufgrund seines Alters nur noch 300 Euro wert ist.

Pferd stößt Fahrradfahrer vom Fahrrad – Schadensersatz!

Eine Pferdehalterin muss 6.000 Euro Schmerzensgeld an eine Fahrradfahrerin zahlen, weil ihr Pferd diese vom Rad gestoßen hat. Dies entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 9 O 140/21).

Pferd wirft fremde Reiterin ab – Schadensersatz!

Eine Halterin eines Pferdes muss für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Pferd eine andere Reiterin abwirft, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 134/19).

Pferdekauf: Rücktritt bei nervösem Pferd?

Wurde ein Pferd als sensibel verkauft, tatsächlich stellt sich das Tier aber als sehr nervös und unberechenbar heraus, ist dies eine Beschaffenheit des Pferdes, die so nicht vereinbart war und zum Rücktritt des Kaufs berechtigt, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 1 U 51/16).

Sturz vom Pferd – wer haftet?

Eine Haftung aus der sog. Tiergefahr kommt nicht in Betracht, wenn eine Reiterin vom Pferd fällt, weil sie einen Reitfehler gemacht hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 106/21). Nähert sich eine Reiterin mit ihrem Pferd auf einem Abreitplatz einem anderen Pferd im Galopp von hinten und kommt es beim Überholen zu einem Austritt des Pferdes aufgrund des Schrecks, haftet die überholende Reiterin aufgrund der nicht unerheblichen Gefährdung für den Reitunfall zur Hälfte mit, so das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 U 422/15).

Vernarbung am Pferdemaul – kein Grund für Rücktritt vom Kaufvertrag

Eine Vernarbung am Maul eines Pferdes deutet nicht zwangsläufig auf eine chronische Erkrankung hin. Dies kann auch aufgrund einer jahrelangen Einwirkung durch den Reiter entstanden sein. Aus diesem Grund lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 6 U 127/20) die Rückabwicklung eines Pferdekaufs ab.

Schmied haftet nicht für alten eingetretenen Nagel

Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 80/21) hat entschieden, dass ein Schmied nicht für eine spätere Verletzung des Pferdes durch einen alten in den Huf eingetretenen Nagel haftet.

Wegnahme von verwahrlosten Pferden

Einer Pferdehalterin wurden aus ihrer Zucht 13 Islandponys aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Aktenzeichen 1 B 319/20) weggenommen und ein Haltungsverbot ausgesprochen. Aus der Zucht war zuvor ein Pferd verstorben. Im Rahmen des amtsärtzlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass das Tier aufgrund seines verwahrlosten körperlichen Zustands verhungert war.

Sturz vom Pony – wann gibt es Schmerzensgeld?

Ein achtjähriges Mädchen, welches beim Ponyreiten vom Pferd fiel und sich erhebliche Verletzungen zu zog, erhielt vom Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 142/20) 10.000 Euro Schmerzensgeld zu gesprochen. Die Reitschule hätte beim Kinderreiten besonders gut aufpassen müssen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass das Pony ansonsten immer ruhig war. Mit dem Reitunfall hat sich eine typische Tiergefahr realisiert, für die die Reitschule haften muss. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8 U 7/20) bestätigt die Haftung der Reitschule, obwohl die Mutter das Pony geführt hat. Sie sei zwar als Tieraufseherin anzusehen, habe aber nachweisen können, dass ihr keine Mitschuld anzulasten war. In einem weiteren Urteil stellt das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 142/20) klar, dass das Alter eines Kindes im Hinblick auf die Haftung eine große Rolle spielt. So trägt ein Kind für Reitfehler keine Verantwortung und hat im Falle eines Sturzes einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Reitbeteiligung führt nicht zum Haftungsausschluss des Pferdehalters

Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung zwischen Pferdehalter und Reitbeteiligtem führt nicht grundsätzlich zur einem Haftungsausschuss für den Pferdehalter, entscheid das Landgericht München I (Aktenzeichen 20 O 2974/19). h2>Haftung kann bei Reitbeteiligung nicht per formelhafter Klausel ausgeschlossen werden Wer eine Reitbeteiligung vereinbart, kann nicht per formelhafter Klausel im Vertrag eine Haftung für jeden Sturz ausschließen, entschied das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 13 S 74/23).

Stute verletzt Tierarzt – Haftung?

Nähert sich ein Tierarzt einer Stute in einer erkennbar gefährlichen Situation, in der er ihr Fohlen behandeln will, nicht sachgemäß, trägt er eine Mitschuld, wenn die Stute ihn durch Tritte verletzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6 U 104/15) im Fall eines Tierarztes, der eine viel zu kleine Pferdebox betrat, um das Tier zu behandeln und dann aufgrund des Platzmangels den Tritten der Stute ausgesetzt war.

“Gebrauchter“ Hengst – Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag über einen Hengst kann nicht rückabgewickelt werden, wenn es sich um ein gebrauchtes Pferd handelt. Ein Pferd, dass bei seiner Versteigerung auf einer Auktion zweieinhalb Jahre alt war, ist als „gebraucht“ zu betrachten, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 240/18).

Welchen Versicherungswert hat ein lahmes, schlachtuntaugliches Pferd?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 1479/18 (18)) und kam zu dem Ergebnis, dass ein dauerhaft lahmes und schlachtuntaugliches Reit- und Sportpferd keinen Versicherungswert mehr besitzt. Dies hat zur Folge, dass eine Versicherung, die gegen das Risiko einer Nottötung des Pferdes abgeschlossen wurde, keine Versicherungsleistung erbringen muss.

Fristlose Kündigung des Einstellungsvertrags bei Mängel im Beritt und in der medizinischen Pflege?

Mängel in der medizinischen Pflege und im Beritt eines in einem Reitstall eingestellten Pferdes rechtfertigen nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung des Pferdeeinstellungsvertrags, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 21135/18). Ist im Einstellungsvertrag geregelt, dass für die Ausbildung des Pferdes ein gesonderter Vertrag mit dem Reitlehrer/Bereiter getroffenen werden muss, haftet der Reitstallbesitzer nicht für Mängel im Betritt oder der medizinischen Pflege. Aus diesem Grund sei auch eine fristlose Kündigung des Einstellungsvertrages nicht möglich.

Pferdepension haftet für Erkrankung aufgrund einer kontaminierten Silage

Eine Pferdepension haftet unabhängig ihres Verschuldens für die Erkrankung eines von ihr betreuten Pferdes, das aufgrund einer kontaminierten Silage erkrankt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 21 U 14/16) im Fall eines Pferdes, bei dem eine Botulismus-Erkrankung ausgelöst worden war, für die nur die Silage als der Pferdepension in Betracht kam. Das Gericht sprach dem Pferdebesitzer einen Anspruch auf die entstanden Tierarztkosten in Höhe von rund 15.700 Euro zu. Die Pferdepension sei Hersteller der Silage und hafte daher im Sinne des Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig für die verursachte Erkrankung beim Pferd.

Unzufriedener Pferdebesitzer muss Stallplatz bezahlen

Ein Pferdebesitzer, der sein Pferd in einem fremden Stall gegen Zahlung einer monatlichen Miete untergestellt hatte, war mit der Behandlung seines vierbeinigen Freundes nicht zufrieden. Die Stallbesitzer hätten eine Verletzung des Pferdes am Bein übersehen, weshalb er mehrere Wochen nicht trainieren konnte. Er verlangte die Tierarztkosten erstattet und weiteren Schadensersatz in Höhe von rund 1.500 Euro. Das Pferd holte er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Stall und gab im Internet negative Bewertungen für den Stallbesitzer ab. Zu Unrecht, entschied das Landgericht Augsburg. Der Stallbesitzer hafte laut Vertrag nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Beides sei nicht beweisbar. Der Pferdebesitzer könne nicht nachweisen, dass der Stallbesitzer sein Pferd in Kenntnis der Verletzung in der Box habe stehen lassen. Er sei zur Zahlung der Miete und Einhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet. Zudem müsse er die negativen Bewertungen über den Reitstall im Internet löschen.

Pferdesteuer darf erhoben werden!

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 5 C 2008/13.N) hat entschieden, dass eine Kommune eine Pferdesteuer erheben darf. Dies ergebe sich daraus, dass Kommunen eine Aufwandssteuer, wie etwa bei der Hundesteuer, erheben dürfen. Damit kann die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners einen besonderen Aufwand (Hunde- oder Pferdehaltung) zu betreiben, mit einer Steuer belegt werden.

Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet ist unzulässig!

Das Vorhaben, einen Stall für bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm großen Freifläche in einem allgemeinen Wohngebiet zu errichten, erhält keine Baugenehmigung. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 828/12.NW - und 4 K 793/12.NW). Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Pferdehaltung entspreche nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Lediglich wenn im ländlichen Bereich Wohn- und Dorfgebiet vermengt seien, könne Pferdehaltung zulässig sein.

Pferde müssen mit Transponder gekennzeichnet sein

Nach dem 30. Juni 2009 geborene Pferde dürfen in Deutschland nicht mehr mit dem Schenkelbrand sondern müssen mit einem Transponder gekennzeichnet sein, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: 13 A 1445/14). Zum Hintergrund der Gerichtsentscheidung: Nach einer EU-Verordnung - VO(EG) Nr. 504/2008 – gibt es ein dreiteiliges System zur Identifizierung. Dieses besteht aus einem Identifizierungsdokument, dem sog. Equidenpass. Dieses Dokument behält seine Gültigkeit so lange das Pferd lebt. Es muss mit dem Pferd in Verbindung gebracht werden können. Dafür gibt es den sogenannten Transponder. Die hier gesammelten Daten können mit Hilfe eines Lesegeräts ausgelesen werden. In einer Datenbank werden dann unter einer spezifischen Kennnummer alle Daten zur Identifikation des Tieres gespeichert. Aus diesem Identifizierungssystem ergibt sich für Pferdehalter die EU-weite Pflicht dem Pferd einen Transponder implantieren zu lassen. Dies geschieht in der Regel an der linken Halsseite des Pferdes. Und diese Pflicht besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn das Pferd wie im zu entscheidenden Fall bereits eine Kennzeichnung durch einen Schenkelbrand erfahren hat.

Reitunfall: Pferdehalter muss bei einer Reitbeteiligung kein Schadensersatz leisten

Kommt es bei einem Ausritt im Rahmen einer Reitbeteiligung zu einem Reitunfall mit körperlichen Schäden bei der Reiterin, ist der Pferdehalter für dieses Ereignis nicht schadensersatzpflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen8 U 510/11) und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt: Die Reiterin könne kein Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen, da die Reitbeteiligung einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss beinhalte.

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