Welche Rechte haben Fluggäste bei „Wet Lease“?
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2017-09-30
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 623 mal gelesen
Unter „Wet lease“ versteht die Luftfahrt, wenn Airlines sich gegenseitig Flugzeuge mit Besatzung vermieten. Fluggäste können demnach einen Flug bei Air Berlin gebucht haben, der aber von der Lufthansa mit eigenem Flugzeug und Crew ausgeführt wird. Doch an wen muss sich der Fluggast wenden, wenn er etwa wegen einer Flugverspätung Ansprüche auf Ausgleichsleistungen geltend machen möchte?
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen X ZR 102/16 und X ZR 106/16) muss sich ein Fluggast mit Ausgleichsansprüchen aufgrund der europäischen Fluggastrechteverordnung an die Airline wenden, bei der er den Flug gebucht hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Fluggast einen Flug von Düsseldorf nach Nador/Marokko bei einer Airline gebucht. Diese ließ den Flug aufgrund eines Wet Lease von einer spanischen Airline durchführen. Der Fluggast musste eine Verspätung von mehr als sieben Stunden hinnehmen.
Gebuchte Airline haftet für Ausgleichsleistungen
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass nicht die Airline, die aufgrund des Wet Lease eingesetzt wurde für die Verspätung einzustehen habe, sondern das Flugunternehmen, bei dem der Passagier seinen Flug gebucht hat. Dies ergebe sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung, wonach die Verpflichtungen der Airline obliegen, die den Flug durchführt – egal, ob mit eigenem oder gemietetem Flugzeug.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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