Wann ist Sterbehilfe nicht strafbar?
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2017-03-16
, Aktualisierung vom
2019-07-12 08:22:36.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ob Hilfe zur schmerzlosen Selbsttötung oder „Sterben lassen“ – die Grenze zur aktiven und damit in Deutschland strafbaren Sterbehilfe ist oft nicht ganz klar. Der Bundesgerichtshof hat aktuell zwei Ärzte freigesprochen, die Patienten bei deren Selbsttötungsverlangen unterstützt und auf Rettung verzichtet haben.
“Sterben lassen“ ist nicht strafbar
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen Ärzte freigesprochen, die ihre Patienten bei dem Wunsch Suizid zu üben, unterstützt und auf Rettung verzichtet haben. In einem Strafverfahren in Hamburg (Aktenzeichen 5 StR 132/18) wurde ein Arzt angeklagt, der als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei zwei über achtzigjährigen Frauen der Einnahme von tödlich wirkenden Medikamenten beiwohnte und Rettungsmaßnahmen unterließ, als diese bewusstlos wurden. Zuvor hatte er sich im Rahmen eines Gutachtens von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Frauen ein Bild gemacht. In einem Strafverfahren in Berlin (Aktenzeichen 5 StR 393/18) wurde ein Hausarzt angeklagt, der einer Patientin Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschaffte. Die Frau litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung. Sie bat ihren Hausarzt nach mehreren misslungenen Suizidversuchen um Hilfe beim Sterben. Der Hausarzt betreute die Einnahme des tödlich wirkenden Medikaments und unternahm keine Rettungsversuche, als die Patientin bewusstlos wurde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können sich die betroffenen Ärzte nur für ihre im Vorfeld zur Selbsttötung geleistete „Sterbehilfe“ strafbar machen, wenn die Patientinnen nicht mehr in der Lage waren einen freiverantwortlichen Suizidwillen zu bilden. In beiden Fällen sei genau dieser freiverantwortliche Suizidwille nachweisebar gewesen. Die Ärzte seien auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht zur Rettungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, da sie keiner besonderen Schutzpflicht bei ihren Patientinnen unterlegen seien. Eine jedermann obliegende Hilfspflicht in Unglücksfällen hätten die Ärzte auch nicht verletzt, da die Selbsttötungen sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten und Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten gewesen seien.Urteil legalisiert schmerzlose Selbsttötung
Schwer und unheilbar kranken Menschen darf in extremen Ausnahmesituationen der Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht verwehren werden. Dies entschied aktuell das Bundesverwaltungsgericht. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 3 C 19.15) umfasst das verfassungsgemäße allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht für schwer kranke Menschen zu entscheiden, wie ihr Leben beendet werden soll und zu welchem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Patient seinen freien Willen bilden und äußern kann. Dieses Recht könne auch dazu führen, dass dem Patienten ein Betäubungsmittel nicht verweigert werden dürfe, wenn er seinem Leben damit ein schmerzloses Ende bereiten kann. Ein Betäubungsmittel kann bislang nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich nicht zum Zweck des Suizids erworben werden. Das Bundesverwaltungsgericht schafft mit diesem Urteil einen Ausnahmefall: Schwer kranke Menschen, die sich frei und nachhaltig entschieden haben ihrem Leben ein Ende zusetzen – weil etwa keine Alternative mehr in palliativer Sterbebegleitung besteht – haben einen Anspruch auf ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel zur Selbsttötung.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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