Steuerbetrüger bekommen kalte Füße
Sicherlich hat der Fall Uli Hoeneß und Alice Schwarzer das Ganze noch mehr ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Im Falle Hoeneß kam es zu einer Haftstrafe von 3 1/2 Jahren, dennoch enden vielfach die Fälle der strafbefreienden Selbstanzeigen mit den Wirkungen einer Einstellung des Verfahrens und der Zahlung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen. Nach einer jüngst erfolgten Erhebung sollen die meisten Selbstanzeigen in Baden-Württemberg eingegangen sein, wobei die Mehreinnahmen auf € 47,8 Millionen geschätzt werden. Auch Nordrhein-Westfalen und Hessen sind stark vertreten. Natürlich haben prominente Fälle, insbesondere wenn sie massiv durch die Presse gezogen werden, für den Fiskus den Vorteil, dass damit erheblich Druck ausgeübt wird, was immer wieder zu neuen Wellen von Selbstanzeigen führt. Es hat sich herausgestellt, dass dieser Weg erfolgversprechender ist, als die Auswertung der durch den rechtlich problematischen Ankauf von Steuer CD`s zu erwartende Erfolg. Es besteht bei den angekauften CD`s oftmals das Problem doppelter Datensätze, fehlender Adressangaben etc., sodass mit der Veröffentlichung des Ankaufs von Steuer-CD`s eben hauptsächlich auch nur Druck gemacht werden soll, als dass sie einen solch großen Erfolg bringen. Sehr ertragreich sind in jedem Fall die Eigenanzeigen der Betroffenen, da in den meisten Fällen von ihnen reiner Tisch gemacht wird und ein eigener Ermittlungsaufwand des Fiskus zu vernachlässigen ist. Hinzu kommt neuerdings, dass die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden sollen. Immer öfter fordern die Ländervertreter in diesem Zusammenhang ein härteres Vorgehen. So haben sich die Finanzminister am 27.03.2014 in Berlin im Grundsatz darauf verständigt, zwar grundsätzlich das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige beizubehalten, die Details der Verschärfung sind aber nicht unbeträchtlich. Das nächste Treffen ist schon auf den 09.05.2014 geplant. Hierzu soll u.a. ein höherer Strafzuschlag, welcher auf die hinterzogenen Steuern zu leisten ist, gehören. Er beträgt derzeit 5% und wird zusätzlich zum Verzugszins von 6% erhoben. Er soll auf 10 % angehoben werden. Anzumerken ist allerdings, dass der Strafzuschlag erst zu entrichten ist, wenn der hinterzogene Betrag 50.000,00 € und mehr beträgt. Die 50.000,00 € beziehen sich auf das Jahr und Steuerart. Ab dieser Grenze beginnt auch die sogenannte schwere Steuerhinterziehung. Allerdings will man auch prüfen, ob dieser Betrag noch weiter abgesenkt werden kann. In der Diskussion ist auch, die strafrechtliche Verjährung in den Fällen einfacher Steuerhinterziehung anzupassen. Unabhängig davon, wie es nun konkret weitergehen wird, sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Banken, u.a. auch die in der Schweiz, den Zugriff auf das eigene Konto erschweren, denn es wird vielfach eine Bescheinigung des Finanzamtes verlangt, aus der sich ergeben muss, dass die im Ausland erzielten Einkünfte steuerlich erklärt werden. In vereinzelten Fällen wurden sogar Abhebungen vom Konto verweigert mit dem Hinweis, diesen Nachweis erst einmal vorzulegen. Bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung ist besondere Sorgfalt geboten. Es reicht definitiv nicht aus, unkontrolliert die Unterlagen der Banken sozusagen an das Finanzamt weiterzureichen. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur Zinserträge im Spiel sind, sondern auch sogenannte Spekulationsgewinne, z.B. aus Aktiengeschäften, vorliegen. Hier kann es nach den Erfahrungen des Autors zu Ungenauigkeiten in den Unterlagen aufgrund unsorgfältiger Bearbeitung durch die Banken kommen. Deren Motivation ist erfahrungsgemäß im Falle einer Beendigung der Geschäftsbeziehung stark rückläufig. Da der Steuerpflichtige sich vollständig und richtig zu offenbaren hat, bleibt ein solches Versagen der Bank im Zweifel an ihm hängen, was Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige haben kann. Hierbei kann ein nicht unbeträchtlicher Prüfungsaufwand im Hinblick auf die Unterlagen entstehen. Besonders wichtig ist es, bei der Formulierung einer Selbstanzeige/Nacherklärung an das Finanzamt, u.a. wenn die Unterlagen noch nicht vollständig vorhanden sind, eine entsprechend großzügige Schätzung vorzunehmen und diese höher ausfallen zu lassen, damit man auf der sicheren Seite ist. Der BGH akzeptiert allenfalls ein Abweichen der geschätzten Steuer von 5%, was schnell überschritten sein kann. Da ein gezahltes Zuviel vom Fiskus zurückerstattet wird und zwar auch verzinst, sollte keine zu große Zurückhaltung bei der Schätzung ausgeübt werden. Abschließend ist anzumerken, dass nach Ansicht des Autors die Rahmenbedingungen sich definitiv weiter verschlechtern werden. Über die zurückliegenden Jahren hinweg gab es keine Erleichterungen, ganz im Gegenteil, wer noch darauf spekuliert, nicht erwischt zu werden, wird sich wahrscheinlich über kurz oder lang verwundert die Augen reiben. Damit es richtig verstanden wird, dies soll keine Panikmache sein, es ist lediglich die nüchterne Einschätzung der Rechtsentwicklung, welche der Autor als Fachanwalt für Steuerrecht und Bearbeiter einer Vielzahl solcher Fälle seit über 10 Jahren gemacht hat.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?