Steuer: Biberschaden im Garten ist keine steuermindernde Belastung
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2018-03-08
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 272 mal gelesen
- Grundstückseigentümer macht Kosten für Biberschäden bei der Steuererklärung geltend
- Biberschaden nicht existenziell oder gesundheitsgefährdend
Grundstückseigentümer, die in ihrem Garten Biberschäden beseitigen und eine Bibersperre errichten müssen, können diese finanziellen Aufwendungen bei ihrer Einkommenssteuer nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Grundstückseigentümer macht Kosten für Biberschäden bei der Steuererklärung geltend
Dies entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 3 K 625/17) im Fall eines Hauseigentümers, der bei seiner Einkommenssteuererklärung die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden in seinem Garten als außergewöhnlich Belastung geltend machen wollte, da er sich seiner Auffassung nach diesen Kosten aus faktischen Gründen nicht habe entziehen können.Biberschaden nicht existenziell oder gesundheitsgefährdend
Das sah das Finanzgericht Köln anders: Die Biberschäden im Garten des Steuerpflichtigen seien von keiner existenziellen Bedeutung. Sie führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses, noch gingen irgendwelche Gefährdungen für die Gesundheit der Hausbewohner von ihnen aus. Sie könnten daher bei der Einkommenssteuer keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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