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Polizisten müssen Namensschilder auf Dienstuniform tragen

Polizisten müssen Namensschilder auf Dienstuniform tragen © mko - topopt
Polizisten in Brandenburg sind schon länger verpflichtet ein Namensschild auf ihrer Polizeiuniform zu tragen. Auch die Polizisten in Sachen-Anhalt haben die Pflicht zum Tragen von Namensschildern. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser Kennzeichnungspflicht für Polizisten im Einsatz bestätigt.

BVerwG: Kennzeichnungspflicht für Polizisten im Einsatz ist rechtmäßig

Die Pflicht für Polizisten im Einsatz Namensschilder oder Kennnummern zu tragen, greift nicht rechtswidrig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizisten ein, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 33.18, 2 C 32.18). Der Eingriff sei verfassungsgemäß, da er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Die Kennzeichnungspflicht diene dazu, mehr Transparenz in die Arbeit der Polizei zu bringen und so mehr Bürgernähe zu schaffen. Zudem erleichtere sie die Aufklärung von Dienstvergehen.

Polizisten in Sachsen-Anhalt: Pflicht zum Tragen von Namensschildern

Polizisten in Sachsen-Anhalt haben die Pflicht zum Tragen von Namensschildern. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen LVG 4/18) und wies einen Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion im Landtag Sachsen-Anhalt zurück. Zwar liege ein Eingriff in die informelle Selbstbestimmung des Polizisten vor, dieser sei jedoch durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt. Zudem gehöre Anonymität nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.

Namensschild auf Dienstuniform auch für Brandenburger Polizisten

Polizisten in Brandenburg müssen auf ihrer Dienstuniform ein Namensschild tragen. Daran ändert auch die Befürchtung verstärkt belästigt zu werden und Nachstellungen ausgesetzt zu sein nichts, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Ein Polizeibeamter klagte gegen die Pflicht zum Namensschild auf der Dienstuniform, da er nicht von Dritten identifiziert werden wollte. Er befürchtete Belästigungen und Nachstellungen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 4 B 3.17, 4 B 4.17) erteilte der Klage des Polizisten eine Abfuhr. Das Polizeigesetz verfolge mehr Transparenz und Bürgernähe. Pflichtverletzungen der Polizei sollten schneller aufgeklärt werden können. Daher sei die namentliche Kennzeichnung des Polizisten unerlässlich. Als Polizist sei man sich bereits mit der Einstellung in den Polizeidienst über die besondere persönliche Gefährdung im Klaren.

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