Hagel, Sturm und Starkregen – Wer zahlt für die Schäden?
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2015-07-07
, Aktualisierung vom
2020-07-16 10:00:01.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 499 mal gelesen
- Voraussetzung für Versicherungsschutz: Unwetterschaden!
- Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf?
- Hände weg vom Versicherungsschaden!
Wärmegewitter mit heftigen Regen, Hagel und Sturm sorgen im Sommer immer wieder für Schäden am Haus, Mobiliar oder am Auto. Doch welche Schäden sind versichert? Welche Versicherung muss für welchen Schaden bezahlen? Und darf man Unwetterschäden ohne Absprache mit der Versicherung reparieren lassen?
Voraussetzung für Versicherungsschutz: Unwetterschaden!
Normaler Regen mit etwas Wind oder liegt schon ein Unwetter vor? Diese Frage gilt es im Versicherungsfall zu aller erst zu klären. Der Versicherungsschutz greift ab Windstärke 8 ( 62 Kilometer/pro Stunde), dieser Wert gilt als Indiz für ein Unwetter. Dabei reicht es aus, dass dieser Wert in der Umgebung des versicherten Objektes gemessen wurde. Beweisen muss der Versicherungsnehmer den Grad der Windstärke nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 251/04) nicht.Welche Versicherung kommt für welchen Schaden auf?
Für Unwetterschäden am Auto, wie etwa Beulen durch Hagelkörner oder Schäden durch herabfallende Äste, ist die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Autohalter sollten ihre Unwetterschäden am Fahrzeug dort unverzüglich melden. Wer keine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat, bleibt auf seinem Schaden sitzen. Unwetterschäden am Gebäude reguliert die Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsschutz erfasst etwa Schäden am Dach, der Regenrinne oder dem Außenputz. Überschwemmungsschäden die durch von außen eintretendes Wasser hervorgerufen werden, werden allerdings nicht von der Wohngebäudeversicherung übernommen. Wird bewegliches Mobiliär in Folge eines Unwetters beschädigt, sollten Betroffene sich an ihre Hausratversicherung wenden. Vom Versicherungsschutz der Hausratversicherung nicht erfasst sind etwa Schäden an einer ausgefahrenen Außenmarkise. Hier hätte der Geschädigte beim Gewitter voraussehen können, dass der Gewittersturm Schäden an der ausgefahrenen Markise verursachen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 112 C 31663/08) hervor. Der Geschädigte handelt laut Gericht grob fahrlässig, so dass die Versicherung von Zahlungen befreit ist. Gleiches gilt für Sonnenschirme und Gartenmöbel auf einer Terrasse. Verliert der Versicherungsnehmer bei einem heftigen Sturm beim Betreten seines Balkons sein Toupet, ist das kein Fall für die Hausratversicherung, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 29411/07). Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nur für Schäden in einem Gebäude.Hände weg vom Versicherungsschaden!
Unwetterschäden dürfen Versicherungsnehmer erst dann reparieren lassen, nachdem die Versicherung den Schaden begutachten konnte. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 281 C 15020/07) im Fall eines Versicherungsnehmers, der seine durch Blitzeinschläge beschädigte Heizungsanlage kurz nach der Schadensmeldung bei der Versicherung reparieren ließ. Das durfte er laut Gericht nicht: Ohne die Erlaubnis der Versicherung darf ein Versicherungsnehmer keine Änderungen an der geschädigten Sache vornehmen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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