Haftet der Gastgeber für explosive Geschenke?
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2018-12-20
, Aktualisierung vom
2019-04-08 10:45:31.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 282 mal gelesen
Geschenke müssen vor dem Öffnen nicht auf verborgene Gefahren untersucht werden. Daher haftet ein Gastgeber nicht, wenn er ein Geschenk mit einem Knallkörper öffnet, der sich entzündet und einen Gast am Auge schwer verletzt, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Auf einer Geburtstagsparts erhielt der Gastgeber ein großes verpacktes Packet, in dem fünf Knallkörper versteckt waren. Nach dem der Gastgeber das Geschenk geöffnet hatte, folg ein Knallkörper ins Auge eines Gastes. Dieser erlitt eine Augapfelprellung und erblindete auf diesem Auge. Er machte daraufhin gegenüber dem Gastgeber Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend. Ohne Erfolg, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 15 O 276/17). Den Gastgeber treffe am Schaden des Gastes kein Verschulden. Er habe weder fahrlässig, noch vorsätzlich die Verletzung des Gastes verursacht. Beim Öffnen eines Geschenkes musste der Gastgeber nicht davon ausgehen, dass sich Knallkörper im Geschenk befanden. Er konnte auch mit keiner Gefährlichkeit beim Geschenke öffnen rechnen, so dass ihm auch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 U 979/18) bestätigt. Ein Geschenk müsse vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersucht werden, wenn die Verpackung keinen Anlass dazu gebe, oder wenn keine anderen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit des Geschenks bestehen. Der verletzte Gast hätte nicht darstellen können, dass der Gastgeber Hinweise auf den Inhalt des Geschenks hatte. Seine Berufung wurde daher abgelehnt.
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