Freizeitunfälle: Wer haftet bei Unfällen beim Klettern?
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2019-03-07
, Aktualisierung vom
2020-04-03 11:42:26.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 933 mal gelesen
- Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle: Kletterparkbetreiber haftet zum Teil!
- Tödlicher Unfall am Free-Fall-Tower: Kletterparkbetreiber haftet nicht!
- Sicherungspartner haftet beim Kletterunfall
Klettern im Kletterpark oder in der freien Natur ist eine beliebte Freizeitaktivität. Leider kommt es hier auch immer wieder zu Unfällen, bei denen sich Freizeitsportler verletzten und sich die Frage nach dem Verantwortlichen stellt.
Querschnittslähmung aufgrund eines Sturzes in Kletterhalle: Kletterparkbetreiber haftet zum Teil!
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 6 U 194/18) hat im Fall eines Kletterers, der durch einen anderen abstürzenden Kletterer getroffen und dadurch querschnittsgelähmt wurde, entschieden dass die den herabstürzenden Kletterer sichernde Partnerin nicht für den Unfall haftet. Der Kletterparkbetreiber haftet zu 75 Prozent. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte der sichernden Partnerin kein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Der Kletterparkbetreiber habe aber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil es an der Absturzstelle vorhersehbar war, dass es dort aufgrund der Enge und vielen Besucher zu mehr Stürzen kommen würde. Dem Kletterer selbst wurde ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent zu gesprochen.Tödlicher Unfall am Free-Fall-Tower: Kletterparkbetreiber haftet nicht!
Ein damals 12jähriges Mädchen kam bei einem Sprung von einem sog. Free-Fall-Tower in einem Kletterpark ums Leben. Es stellte sich heraus, dass der Kletterparkbetreiber bei der Errichtung des Free-Fall-Towers unbedacht und nachlässig gehandelt hatte. Er informierte sich nicht über die Gefährlichkeit der Anlage und in der Nähe der Auffangvorrichtungen befanden sich gefährliche Gegenstände. Zudem sei die Länge der oberen Sprungplattform zu kurz gewesen. Trotzdem sprach das Landgericht Gießen (Aktenzeichen 2 KLs 702 Js 7244/16) den Betreiber des Kletterparks vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Nach Anhörung der Sachverständigen sei nicht nachweisbar, dass die Fahrlässigkeiten des Kletterparkbetreibers zum Tod des Mädchens geführt hätten. Dieser hätte allein schon aufgrund des Sturzes aus acht Meter Höhe erfolgt sein können, ohne dass dafür der Zusammenstoß mit einem Stein im Auffangbereich nötig gewesen ist.Sicherungspartner haftet beim Kletterunfall
Der Sicherungspartner einer im sog. "Tope-Rope"-Verfahren gesicherte Kletterin haftet auf vollen Schadensersatz, wenn diese abstürzt, weil er die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das Kommando „Stand“ zu geben. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 124/13) und stellte klar, dass der Sicherungspartner sich nicht auf eine in manchen Sportwettkämpfen übliche Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss, berufen kann.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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