Erbrecht: Was passiert mit der Auslandsimmobilie?
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2012-07-16
· Rechtsanwalt Matthias Zachmann
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Schätzungen zufolge haben sich ca. 1 Million Bundesbürger den Traum einer privaten Ferienimmobilie / Auslandsimmobilie im Ausland erfüllt. Was passiert damit im Erbfall? Damit beschäftigt sich der nachfolgende Artikel.
Viele Eigentümer solcher Ferienimmobilien im Ausland wissen aber nicht, was damit im Erbfall geschieht und treffen nur unzureichende Regelungen. Dadurch kann die gesamte Nachfolgeregelung auf den Kopf gestellt werden oder die Erben so hohe Erbschaftssteuern treffen, dass sie das geliebte Objekt gar nicht mehr halten können.
Das deutsche Recht sieht vor, dass sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen richtet.
Diese Regelung wird aber häufig im Ausland nicht anerkannt, wenn Grundvermögen betroffen ist. So unterwirft bspw. das französische und italienische Erbrecht Immobilien stets dem Recht des Lageortes. Das bedeutet, dass bspw. eine französische Immobilie nur nach dem französischen Erbrecht vererbt werden kann. Auf diese Weise kommt es zu einer Spaltung des Nachlasses. Das ausländische Erbrecht kann sich erheblich vom deutschen Erbrecht unterscheiden. Im französischen, spanischen und italienischen Recht sind bspw. gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unzulässig.
Die Mitgliedsstaaten der EU beraten derzeit über eine EU-Erbrechtsverordnung, die frühestens im Jahr 2011 in Kraft treten soll. Diese Verordnung sieht vor, dass beim Erbfall das Recht des Staates angewendet werden soll, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung wird innerhalb der EU eine Nachlassspaltung vermieden.
Aber: Verbringt der Erblasser seine letzten Monate auf der geliebten Ferieninsel Mallorca, würde damit spanisches bzw. balearisches Erbrecht anwendbar sein. Frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, die in Deutschland beliebt und vor allem bindend sein sollen, würden im Erbfall nicht mehr berücksichtigt werden.
Durch den Umzug nach Österreich kann der Erblasser bspw. nach Inkrafttreten der EU-Erbrechtsreform die Pflichtteilsansprüche seiner Kinder durch Schenkungen praktisch leichter verringern als in Deutschland oder sich der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegat-tentestaments entledigen.
Wer unangenehme Überraschungen im Erbfall vermeiden will, sollte sich über den internationalen Bezug und die steuerrechtlichen Folgen rechtzeitig informieren und vor allem überprüfen, ob bestehende Testamente und Erbverträge noch wirksame Regelungen enthalten . Vielen Stolperfallen können durch individuelle Regelungen vermieden werden.
von Rechtsanwalt Matthias Zachmann
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