Bundessozialgericht: Kein Streikrecht für Vertragsärzte!
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2016-12-15
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Vertragsärzte dürfen ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten nicht dicht machen, um an einem Warnstreik teilzunehmen. Dies entschied jüngst das Bundessozialgericht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt der kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt, dass er zusammen mit weiteren Vertragsärzten sein verfassungsrechtlich zustehendes Streikrecht ausübe und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen seine Praxis nicht aufmachen werde. Die kassenärztliche Vereinigung erteilte dem Arzt einen Verweis. Er habe seine vertragsärztlichen Pflichten mit der Praxisschließung verletzt.
So sieht das auch das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 6 KA 38/15 R). Während der angegebenen Sprechzeiten müsse ein Vertragsarzt in seiner Praxis den Patienten zur Verfügung stehen. Ausnahmefälle seien lediglich Urlaub oder Krankheit. Ein Streikrecht stehe dem Arzt nicht zu. Ärzte dürften ihre Forderungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung nicht mit Maßnahmen des Arbeitskampfs durchsetzen. Dies laufe dem Konzept des Vertragsarztrechts entgegen. Die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen gewährleiste einen Ausgleich von gegenläufigen Interessen. Konflikte zwischen Krankenkassen und Ärzten könnten durch schnelle zeitnahe Entscheidungen von Schiedsämtern gelöst werden.
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