BMW fehlt Freisprechanlage – Rücktritt vom Kaufvertrag!
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2016-08-22
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Der Kauf eines BMWs, der auf einem Internetportal mit dem Ausstattungsmerkmal Freisprechanlage mit USB-Schnittstelle angeboten und verkauft wurde, kann vom Käufer rückabgewickelt werden, wenn dem BMW diese Ausstattung fehlt.
Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 28 U 2/16) Im Fall eines Autokäufers, der ein Angebot eines BMW X1 sDrive 18d mit einer Freisprechanlage auf einem Internetportal fand. Er entschied sich für den Wagen und bekam vom Verkäufer ein Bestellformular zugesandt. Hier wurde das Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" nicht aufgeführt. Als der Käufer das Fahrzeug bekam, fehlte die entsprechende Freisprechanlage. Der Käufer wollte aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm und verurteilte den Autoverkäufer unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung zur Rückzahlung von rund 20.750 Euro sowie den Autokäufer zur Rückgabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug sei mit einem Mangel behaftet, da es über keine Freisprechanlage verfüge. Diese sei dem Käufer aber auf der Internetseite als Beschaffenheitsmerkmal angeboten worden, was er auch nachweisen konnte. Das dieses Ausstattungsmerkmal nicht mehr auf dem Bestellformular erwähnt wurde, sei unerheblich. Wenn ein Autoverkäufer während der Verkaufsverhandlungen konkrete Angaben zu einem Auto macht, kann er sich davon nur noch distanzieren, in dem er ausdrücklich vor Vertragsschluss auf das Fehlen der Ausstattung hinweist. Dies sei hier nicht geschehen, so die Hammer Richter.
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