Betrieb stillgelegt: Fluchttür im Bürogebäude muss nach außen aufgehen!
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2016-07-21
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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In einem Bürogebäude müssen die Fluchttüren in Fluchtrichtung, also nach außen, aufschlagen. Dies stellte das Verwaltungsgericht Münster in einem aktuellen Urteil fest und untersagte einer Firma mit sofortiger Wirkung in dem betreffenden Bürokomplex Mitarbeiter zu beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 9 K 1985/15) führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, alle Gefährdungen für Leib und Leben seiner Mitarbeiter zu vermeiden. Dazu gehört auch, dass Mitarbeiter in einer Gefahrensituation das Bürogebäude sicher verlassen können. Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen sich Notausgänge nach außen öffnen lassen. In einer Gefahrensituation könnte eine nach innen aufgehende Tür die Flucht erheblich erschweren. Da sich die Türen zum Notausgang im vorliegenden Fall nur nach innen öffnen ließen, war aufgrund der hohen Gefährdungssituation ein sofortiges Beschäftigungsverbot für alle Mitarbeiter des Bürogebäudes auszusprechen, so das Verwaltungsgericht Münster.
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