Widerufswelle trifft deutsche Banken
Gerade aufgrund der aktuell vorhandenen Niedrigzinsphase kann eine Loslösung von hoch- oder höherverzinsten Darlehen erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere in letzter Zeit vermehrt von Darlehensnehmern angesprochen und um Beratung und Vertretung gegenüber Banken gebeten wird. Grundsätzlich kann ein Darlehensnehmer nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung widerrufen und sich so von einem bereits geschlossenen Darlehensvertrag, den er nicht mehr wünscht, lösen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Widerruf noch möglich sein. Insbesondere kann sich eine Bank in der Regel nicht auf die Verwendung einer von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung berufen, wenn sie diese nicht zu 100 % nach Inhalt und Form für ihre Darlehensverträge verwendet, sondern Änderungen oder Ergänzungen vornimmt. Ob dies der Fall ist und ob hierdurch die Bank sich der Gefahr aussetzt, auch noch heute einen Widerruf gegen sich geltend lassen zu müssen, muss im Einzelfall eingehend und sorgfältig geprüft werden. Darlehensnehmern ist anzuraten, die Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um klären zu lassen, ob ein Widerruf aktuell noch möglich ist.
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