LG Nürnberg-Fürth: Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank fehlerhaft
Das Landgericht vertritt in Bezug auf die im Jahre 2003 verwendete Belehrung die Auffassung, dass die alternative Benennung der Widerrufsfrist mit zwei Wochen und einem Monat einen Eingriff in das gesetzgeberischer Muster dar-stellt und den Verbraucher über die tatsächlich im Einzelfall geltende Frist im Unklaren lässt. Bei einem rechtsunkundigen, durchschnittlichen Verbraucher könne der falsche Eindruck entstehen, dass im Falle der Belehrung vor Ver-tragsschluss die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, obgleich die Monatsfrist nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt. Weiterhin hat das Landgericht in seiner Entscheidung auch eine Widerrufsbe-lehrung aus dem November 2010 für unzureichend erachtet. Insofern bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fach-anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wonach die Belehrung optisch nicht deutlich genug ausgestaltet ist, da diese ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext unter einer laufenden Nummerierung integriert ist. Daher, so das Gericht werde die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot nicht gerecht. Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Durchsetzung des auch nach er-klärten Widerrufs in vielen Fällen Erfolg versprechend ist. Die Erfahrung nach Prüfung mehrerer Hundert Widerrufsbelehrungen unterschiedlicher Banken und Sparkassen zeigt, dass 90 % der von Banken und Sparkassen in der Ver-gangenheit verwendeten Belehrungen fehlerhaft sind und daher ein Widerruf auch heute noch in Betracht kommt, da im Falle einer fehlerhaften Belehrung dem Kunden grundsätzlich ein ewiges Widerrufsrecht zusteht, kann Rechtsan-walt Reulein aus seiner täglichen Praxis berichten. Macht ein Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so kann er sich auf diese Weise von einem ggf. hoch verzinsten Darlehensvertrag trennen und diesen ohne weitere Zinszahlungen oder Vorfälligkeitsentschädigungszah-lungen zurückzahlen oder aber eine Umschuldung zu aktuell wesentlich güns-tigeren Zinsen betreiben. Für die Zukunft kann er im Einzelfall mehrere tau-send Euro Zinsen sich ersparen oder bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädi-gungen zurückverlangen. Voraussetzung für einen Widerruf auch nach Ablauf der gesetzlichen Wider-rufsfrist von zwei Wochen ist die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, so wie in dem von dem Landgericht Nürnberg-Fürth behandelten Fall. Das Landgericht hat bereits in zwei anderen von Rechtsanwalt Reulein betreu-ten Verfahren gegen die PSD Bank und die Sparkasse Erlangen die dortigen Widerrufsbelehrungen und den erklärten Widerruf für wirksam erachtet. Aus diesen Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Widerrufs Erfolg versprechend ist. Angesichts dessen sind Banken oftmals bemüht, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und einen außergerichtlichen Vergleich zu suchen. Dieser kann beispielsweise in der Fortsetzung des Darlehens zu niedrigeren Zinsen oder aber der vorzeitigen Ablösung bzw. Umschuldung gegen Zahlung einer in vielen Fällen weitaus ge-ringeren Vorfälligkeitsentschädigung als der Üblichen liegen. Angesichts der auch weiterhin andauernden Niedrigzinsphase sollten sich Bankkunden ihre Darlehensverträge und Widerrufsbelehrungen etwas genauer anschauen und diese ggf. einer professionellen Prüfung durch einen auf Bank-recht spezialisierten Rechtsanwalt unterziehen lassen. Dies kann bares Geld wert sein. Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmä-ßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät aus-schließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandes-gerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Be-endigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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