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Steuerliche Aspekte bei Insolvenzen



Nachstehend ein Beitrag zu den steuerlichen Aspekten einer Insolvenz von Fachanwalt Johannes R. Jeep. 1. Umsatzsteuerliche Organschaft und Eigenverwaltung Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft muss der Organträger die Umsatz-steuern und Vorsteuern der ihm finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Organgesellschaft anmelden und abführen. Die Konstellation kann sein, dass ohne einen Insolvenzantrag des Organträgers ein Insolvenz-plan der Organgesellschaft oder ohne eine Insolvenz der Organgesellschaft ein Insolvenzplan für den Organträger oder ein Insolvenzplan für beide Ebenen eingereicht wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass die umsatzsteuerliche Organschaft weder durch eine Antragstellung zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Organgesellschaft noch die Bestellung eines vorläufigen schwachen Verwalters einschließlich eines Verfügungsvorbehalts beendet wird. Erst beim Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen starken vorläufigen Verwalter endet die Organschaft mit dessen Bestellung. Das Organschaftsverhältnis endet erst mit der Verfahrenseröffnung. Bei Verfahreneröffnung über das Vermögen des Organträgers verbleibt es bei der Durchsetzbarkeit des Verwalterwillens auch auf der Ebene der Organgesell-schaft, so dass hier keine Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft eintritt. Wird schließlich auf beiden Ebenen ein Verfahren eröffnet, dann bleibt bei Verwalteridentität die Organschaft bestehen, bei Bestellung unterschiedli-cher Verwalter endet sie. Dieses Kriterium der Durchsetzbarkeit eines einheit-lichen geschäftlichen Willens sollte auch für die Variante der Eigenverwaltung angewendet werden.
Gemäß dem neuen § 55 Abs. 4 InsO sind Verbindlichkeiten des Insolvenz-schuldners aus dem Steuerverhältnis, die vom einem vorläufigen Verwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Verwalters begründet werden, nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeiten zu behandeln. Das bisherige Kriterium, ob die zugrunde liegende Lieferung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verwirklicht war – für Sollbesteuerungen mit der Durchführung der Lieferung, für Istbesteuerungen mit der Vereinnahmung des Entgelts – ist damit überholt. Können also auf der Ebene der Organgesellschaft Masseverbindlichkeiten aus Umsatzsteuer anfallen, für die bei paralleler Verfahrenseröffnung die Masse des Organträgers haften muss? Hier droht eine erhebliche Beeinträchtigung des Spielraums für Insolvenzplanverfahren des Organträgers, wenn dieser als Kompensation für seine Masseverbindlich-keit nur eine quotale Gläubigerforderung gegen die Organgesellschaft erhält. Da von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des § 73 AO – Haftung ggb. Finanzamt für Steuern bei Organschaft – in der Praxis überwiegend kein Ge-brauch gemacht wird, stellt sich die Neuregelung des § 55 Abs. 4 InsO als Unsicherheitsquelle dar.
2. Sanierungsgewinn Unsicherheiten bestehen unverändert auch bei der Besteuerung des Sanie-rungsgewinns. Dieser war bis Ende 1997 von Gesetzes wegen und später durch ein Schreiben der Finanzverwaltung, den Sanierungserlass, steuerfrei. Die Finanzverwaltung erstreckte diese Privilegierung später ausdrücklich auf Insolvenzplanverfahren. Nach einer diese Verwaltungspraxis verwerfenden Entscheidung des Finanz-gerichts München hat der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 2/08) eine privilegierte Behandlung von Sanierungsgewinnen eher skeptisch bewertet. Da das ESUG zu diesem Komplex keine neue Regelung enthält, kann bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH Rechtssicherheit nur durch eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt hergestellt werden. Diese sollte vor einer Rechtskraft des Insolvenzplans vorliegen. Anderenfalls wäre die im Insolvenz-plan versprochene Quote gefährdet, was zum Wiederaufleben der ursprüngli-chen Gläubigerforderungen führen würde und damit zum Scheitern des Plans. Rückstellungen werden für derartige Fälle praktisch nicht verfügbar sein. Der Planverfasser ist damit zu einer frühzeitigen Einbindung des Finanzamts verpflichtet.

von Rechtsanwalt Johannes Jeep

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