Sommer, Sonne, Badespaß – Wer haftet für Unfälle im Schwimmbad?
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2018-08-01
, Aktualisierung vom
2022-08-18 12:13:28.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Unfall beim Auftauchen – Wer haftet?
- Badeunfall in der Kaffeepause der Bademeister – Wer haftet?
- Kollissionen in der Wasserrutsche – Wer haftet?
- Badegast muss Hinweisschilder beachten!
- Gleichzeitiges Springen vom Sprungturm nicht erlaubt!
- Badegast verbrennt Fußsohlen auf Metallplatte - Schadensersatz!
- Unerlaubtes Baden im Baggersee – Eigentümer haftet nicht bei Unfall!
Im Sommer suchen Groß und Klein Erfrischung im Schwimmbad. Leider kommt es bei all dem Wasserspaß auch immer wieder zu Unfällen mit teilweise erheblichen Folgen für die Gesundheit der Betroffenen. Dann müssen oft Gerichte entscheiden, wer für die Folgen eines Badeunfalls haften muss.
Unfall beim Auftauchen – Wer haftet?
Der Auslauf einer Rutsche muss nicht als besondere Gefahrenquelle markiert werden. Stößt sich ein Badegast beim Auftauchen aus dem Wasser am Rutschenauslauf, muss der Betreiber des Schwimmbads nicht dafür haften, entschied das Amtsgericht Coburg (Aktenzeichen 11 C 1432/17). Grundsätzlich muss der Betreiber eines Schwimmbades alles notwendige tun, um Unfälle seiner Badegäste zu vermeiden. Dies geht laut Gericht aber nicht soweit, dass er die Badegäste vor sämtlichen Gefahren schützen muss. Auf Gefahren, die sich beim Schwimmen oder Auftauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können, muss der Schwimmbadbetreiber nicht warnen.Badeunfall in der Kaffeepause der Bademeister – Wer haftet?
Halten sich alle Bademeister zu einer Kaffeepause im Bademeisterhaus auf, verletzen sie ihre Sorgfaltspflicht gegenüber hilfebedürftigen Badegästen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 273/89). Geklagt hatten die Eltern eines damals 11jährigen Mädchens, das am Schwimmbeckenrand ausgerutscht und ins Wasser gefallen war. Da es nicht schwimmen konnte, rief seine Schwester die Bademeister um Hilfe. Diese konnten die Hilferufe nicht hören, weil sie im Bademeisterhaus einen Kaffee tranken. Das Mädchen erlitt schwere Gehirnschäden und verlangte Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Die Bademeister hätten dafür Sorge tragen müssen, dass kein Badegast zu Schaden kommt und das Schwimmbecken überwachen müssen. Diese Pflicht hätten sie verletzt, als sie gemeinsam in die Kaffeepause gingen und das Badegeschehen unbeaufsichtigt ließen. Auch das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 1 U 7114/20) stellt klar, dass eine Badeaufsicht nicht permanent jeden Schwimmer im Auge haben muss. Es gibt keine Pflicht zur lückenlosen Badeaufsicht. weist Schadenersatzklage nach tödlichem Badeunfall ab.Kollissionen in der Wasserrutsche – Wer haftet?
Beim Besuch eines Freizeitbades gelangte eine Besucherin durch eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“ in den Keller des Schwimmbads. Dort fand sie zwei Röhren, die aus der Wand in ein Becken mit Wasser führten. Vor dem Wasserbecken war ein Drehkreuz angebracht, dass sich aber ohne Widerstand für die Besucherin öffnen ließ. Die Frau kletterte in ein der Röhren und kollidierte mit einem anderen Schwimmbadbesucher, der von oben angerutscht kam, zusammen. Die Frau erlitt durch den Zusammenstoß erhebliche Verletzungen an der Brustwirbelsäule. Sie beabsichtigte daraufhin den Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 Euro zu verklagen. Das sah das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 W 200/10) anders: Dem Schwimmbadbetreiber sei im zu entscheidenden Fall keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Schwimmbadbetreiber müssten zwar alle Vorkehrungen treffen, damit die Gäste vor Gefahren geschützt würden, hier hätte aber bei der Wasserrutsche keine Gefahrenstelle vorgelegen, die vom Schwimmbadbetreiber besser gesichert hätte werden müssen. Schwimmbadbesucher hätten durchaus erkennen können, dass es sich hier um den Ausgang der Wasserrutsche gehandelt habe. Weitere Warnhinweise seien nicht notwendig gewesen.Badegast muss Hinweisschilder beachten!
In einem anderen Fall benutzte ein Schwimmbadbesucher eine Kurvenrutsche. Diese Kurvenrutsche hatte ein Gefälle von ungefähr 9 Prozent, war aber für die Benutzer ganz einsehbar. Wie die Kurvenrutsche benutzt werden durfte, zeigten Hinweis- und Warnschilder. Der Schwimmbadbesucher rutschte verbotenerweise mit dem Kopf voran und kollidierte mit einem anderen Schwimmbadbesucher. Dabei erlitt er einen Nasenbruch und ein HWS-Trauma. Er verklagte den Schwimmbadbetreiber auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil dieser angeblich seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 8 U 810/09). Dem Schwimmbadbetreiber sei keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. Warn- und Hinweisschilder hätten ausreichend auf die richtige Benutzung der Rutsche hingewiesen. Die Wasserrutsche an sich sei auch nicht besonders gefährlich. Der Unfall sei nur durch das Fehlverhalten des geschädigten Schwimmbadbesuchers verursacht worden, so die Koblenzer Richter.Gleichzeitiges Springen vom Sprungturm nicht erlaubt!
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 11/17) hat entschieden, dass ein Schwimmbadbetreiber das gleichzeitige Springen von verschiedenen Höhen eines Springturms nicht erlauben darf. Kommt es zu einem Zusammenstoß von zwei Springern im Eintauchbecken, haftet der Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz.Badegast verbrennt Fußsohlen auf Metallplatte - Schadensersatz!
Der Betreiber eines Schwimmbades muss einem Badegast Schmerzensgeld für Verbrennungen unter Fußsohlen wegen einer durch Sonneneinstrahlung aufgeheizten Metallplatte im Schwimmbad zahlen. Dies entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 O 62/20) und stellt klar, in einem Schwimmbad müssen Besucher alle Bodenbeläge gefahrlos betreten können. Der Schwimmbadbetreiber hätte die Metallplatten auswechseln müssen. So hat er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.Unerlaubtes Baden im Baggersee – Eigentümer haftet nicht bei Unfall!
Der Eigentümer eines Baggersees haftet nicht für einen Badeunfall, wenn der Betroffene unerlaubt sein Grundstück betreten hat. In diesem Fall hat er keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, so das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 6 U 23/09).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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