P&R: Insolvenzverwalter beschwichtigen – Anlagevermittler / Anlageberater in der Haftung?
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2018-05-15
, Aktualisierung vom
2018-05-15 15:53:36.0
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
· 523 mal gelesen
Die P&R-Insolvenzverwalter haben nun vor kurzem mit zwei Pressemitteilungen über den aktuellen Sachstand informiert. So wurde mitgeteilt, dass nun auch die beiden anderen deutschen P&R-Gesellschaften, die P&R Transport-Container GmbH und die P&R AG, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben.
Gleichzeitig rufen die Insolvenzverwalte die Anleger zur Ruhe auf. Sie weisen darauf hin, dass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bis sie sich einen hinreichenden Überblick verschafft haben werden. Daher ist auch in den nächsten Wochen und Monaten nicht zu erwarten, dass die Anleger die Möglichkeit haben werden, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Insofern ist Geduld gefragt. Nach Angaben der Insolvenzverwalter wird versucht die Geschäfte bestmöglich nicht zuletzt im Interesse der Anleger zu führen.
Ungeachtet der Entwicklung der eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahren sollte man jedoch insbesondere vor dem Hintergrund laufender Verjährungsfristen nicht außer Acht lassen, dass Anleger ggf. Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche oder aber Anlagevermittler oder Anlageberater verfolgen können.
Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die einer individuellen Ermittlung bedürfen. Schematische Bewertungen, die oftmals auch mit Fragebögen und vorgefertigten Fragestellungen vorgenommen werden, verbieten sich daher im Interesse des einzelnen Anlegers und der Bewertung seiner Erfolgschancen.
Allgemein ist bereits jetzt festzustellen, dass in vielen Fällen Vermittler die Containeranlage mit Schlagworten wie „Sicherheit, Transparenz, Flexibilität und starke Rendite“ beworben und auf dieser Grundlage Anleger zur Investition in Container veranlasst haben. Risiken wurden vielfach nicht benannt oder verharmlost. Auf die Angaben vertrauten die Anleger, die nach Angaben der Insolvenzverwalter zu mehr als 50 % aktuell älter als 60 Jahre alt sind und mit den Einkünften aus dieser Geldanlage kalkuliert haben.
Insbesondere bis zur Einführung der Prospektpflicht auch für Containerangebote ab Anfang 2017 wurden Anleger Unterlagen überlassen, die eine unzureichende Risikoaufklärung nahelegen bzw. vermuten lassen.
In diesen von Vermittlern vorgelegten Unterlagen ist von einer Garantiemiete die Rede. Die Anlage wird als krisensichere Sachwertanlage mit einem garantierten Rückkauf der Container beschrieben. Letzterer wird konkret in Euro benannt, obgleich Anlegern lediglich ein Rückkaufsangebot am Laufzeitende unterbreitet werden sollte. Es wird eine einfache und transparente Vertragsgestaltung sowie die Vermietung nur an die „Top-20-Adressen der Welt“ zugesichert. Dem Anleger wurden die abgeschlossenen oder abzuschließenden Containermietverträge jedoch nicht offengelegt. Demnach sind Mieter und Mietkonditionen dem Anleger unbekannt. Schließlich wird die Anlage in Container als ideale Lösung für konservative Kapitalanleger in den Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vorliegenden Unterlagen vorgestellt.
In der Broschüre „P&R Gebrauchtcontainer-Investitionsprogramm“ finden sich zwar einige Risikohinweise, die sicherlich vielfach von Anlegern aufgrund der sehr plakativen und eindrücklichen Beschreibung der Vorzüge der Geldanlage in den übrigen Unterlagen nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen worden sind. Zudem bestehen berechtigte Zweifel daran, ob diese Hinweise für sich genommen ausreichend sind, um Anleger korrekt aufzuklären.
Insofern besteht genügend Anlass die Rolle der Vermittler näher zu beleuchten und für den Einzelfall zu prüfen, ob diese ihren Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden vollumfänglich nachgekommen sind. Betroffene Anleger von P&R sollten daher anwaltliche Hilfe von auf dem Spezialgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, um sich über ihre Rechte aufklären zu lassen.
Rechtsanwaltskanzlei KSR ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir beraten ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertreten deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnten wir bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts sind wir mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts beraten und vertreten wir in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.
Gleichzeitig rufen die Insolvenzverwalte die Anleger zur Ruhe auf. Sie weisen darauf hin, dass es noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bis sie sich einen hinreichenden Überblick verschafft haben werden. Daher ist auch in den nächsten Wochen und Monaten nicht zu erwarten, dass die Anleger die Möglichkeit haben werden, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Insofern ist Geduld gefragt. Nach Angaben der Insolvenzverwalter wird versucht die Geschäfte bestmöglich nicht zuletzt im Interesse der Anleger zu führen.
Ungeachtet der Entwicklung der eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahren sollte man jedoch insbesondere vor dem Hintergrund laufender Verjährungsfristen nicht außer Acht lassen, dass Anleger ggf. Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche oder aber Anlagevermittler oder Anlageberater verfolgen können.
Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die einer individuellen Ermittlung bedürfen. Schematische Bewertungen, die oftmals auch mit Fragebögen und vorgefertigten Fragestellungen vorgenommen werden, verbieten sich daher im Interesse des einzelnen Anlegers und der Bewertung seiner Erfolgschancen.
Allgemein ist bereits jetzt festzustellen, dass in vielen Fällen Vermittler die Containeranlage mit Schlagworten wie „Sicherheit, Transparenz, Flexibilität und starke Rendite“ beworben und auf dieser Grundlage Anleger zur Investition in Container veranlasst haben. Risiken wurden vielfach nicht benannt oder verharmlost. Auf die Angaben vertrauten die Anleger, die nach Angaben der Insolvenzverwalter zu mehr als 50 % aktuell älter als 60 Jahre alt sind und mit den Einkünften aus dieser Geldanlage kalkuliert haben.
Insbesondere bis zur Einführung der Prospektpflicht auch für Containerangebote ab Anfang 2017 wurden Anleger Unterlagen überlassen, die eine unzureichende Risikoaufklärung nahelegen bzw. vermuten lassen.
In diesen von Vermittlern vorgelegten Unterlagen ist von einer Garantiemiete die Rede. Die Anlage wird als krisensichere Sachwertanlage mit einem garantierten Rückkauf der Container beschrieben. Letzterer wird konkret in Euro benannt, obgleich Anlegern lediglich ein Rückkaufsangebot am Laufzeitende unterbreitet werden sollte. Es wird eine einfache und transparente Vertragsgestaltung sowie die Vermietung nur an die „Top-20-Adressen der Welt“ zugesichert. Dem Anleger wurden die abgeschlossenen oder abzuschließenden Containermietverträge jedoch nicht offengelegt. Demnach sind Mieter und Mietkonditionen dem Anleger unbekannt. Schließlich wird die Anlage in Container als ideale Lösung für konservative Kapitalanleger in den Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vorliegenden Unterlagen vorgestellt.
In der Broschüre „P&R Gebrauchtcontainer-Investitionsprogramm“ finden sich zwar einige Risikohinweise, die sicherlich vielfach von Anlegern aufgrund der sehr plakativen und eindrücklichen Beschreibung der Vorzüge der Geldanlage in den übrigen Unterlagen nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen worden sind. Zudem bestehen berechtigte Zweifel daran, ob diese Hinweise für sich genommen ausreichend sind, um Anleger korrekt aufzuklären.
Insofern besteht genügend Anlass die Rolle der Vermittler näher zu beleuchten und für den Einzelfall zu prüfen, ob diese ihren Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden vollumfänglich nachgekommen sind. Betroffene Anleger von P&R sollten daher anwaltliche Hilfe von auf dem Spezialgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, um sich über ihre Rechte aufklären zu lassen.
Rechtsanwaltskanzlei KSR ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir beraten ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertreten deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnten wir bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts sind wir mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts beraten und vertreten wir in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.
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