EN-Storage: Anlagevermittler und Wirtschaftsprüfer schadensersatzpflichtig?
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2018-10-19
, Aktualisierung vom
2018-10-19 15:14:34.0
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
· 822 mal gelesen
Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, informiert in diesem Expertentipp über mögliche Ansprüche gegenüber Anlagevermittlern, Anlageberatern und Wirtschaftsprüfern sowie die Möglichkeit drohender Rückforderungen des Insolvenzverwalters aufgrund der Qualifizierung des Direktinvestments der EN Storage GmbH als Schneeballsystem.
Für fast 5000 Anleger, die ca. EUR 93 Mio. bei EN-Storage einbezahlt haben, dürfte es nur eine geringfügige Genugtuung darstellen, dass einer der Geschäftsführer nunmehr zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist und auch dem anderen Geschäftsführer gemeinsam mit seiner Ehefrau, die als Steuerberaterin tätig war, womöglich Veurteilungen drohen.
Diese strafrechtliche Aufarbeitung des Anlagebetrugsskandals bringt die geschädigten Anleger nicht ihr angelegtes Geld zurück, welches sie in das Direktinvestmentangebot der EN Storage GmbH oder die von ihr ausgegebenen Anleihen investiert haben.
Auf nennenswerte Auszahlungen innerhalb des Insolvenzverfahrens können sie wohl ebenfalls nicht hoffen. Vielmehr müssen sie aufgrund der Qualifizierung dieses Anlageangebots als Schneeballsystem mit Rückforderungen des Insolvenzverwalters rechnen. Ob diese im Ergebnis berechtigt sind wird im Zweifel gerichtlich entschieden werden müssen. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zu vergleichbaren Schneeballsystemen dürfte es sehr wahrscheinlich sein, dass von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Anleger zur Zahlung verurteilt werden.
Daher stellt sich für Anleger die berechtigte Frage, ob überhaupt eine Chance besteht, mit einem blauen Auge aus dieser Kapitalanlage herauszukommen und zumindest einen Teil ihres investierten Geldes wiederzusehen.
In vergleichbaren Kapitalanlagemodellen treten in der Regel zwei Berufsgruppen in den Fokus, Wirtschaftsprüfer und Anlageberater / Anlagevermittler.
Wirtschaftsprüfer deswegen, weil – wie auch im vorliegenden Fall von EN Storage – nicht zuletzt aufgrund ihrer positiven Testate, die auch regelmäßig Eingang in die Wertpapierprospekte finden, Anleger von der Seriosität des Anlageangebots überzeugt werden und investieren. Vorliegend erscheint es für viele betroffene Anleger schwer verständlich, weshalb bei der Testierung von Jahresabschlüssen Unregelmäßigkeiten, die auf ein Schneeballsystem bzw. einen Anlagebetrug nicht frühzeitig aufgefallen sind. Insofern wird sehr genau zu prüfen sein, ob die vorliegend tätigen Wirtschaftsprüfer mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so erscheint eine Haftung nicht ausgeschlossen.
Auch die Anlagevermittler und Anlageberater, die Anlegern die Geldanlage bei EN Storage vielfach als sichere und renditestarke Anlage angepriesen haben, stehen im Fokus. Zum einen haben sie nach Erkenntnissen von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, Risiken der Geldanlage oftmals nicht oder fehlerhaft dargestellt. Dies gilt sowohl für die angebotenen Direktinvestments als auch für die später ausgegebenen Anleihen.
„Anlagevermittlern hätten bereits im Zusammenhang mit den angebotenen Direktinvestments Zweifel aufkommen müssen, ob dieses Anlageangebot der Erlaubnis der BaFin bedarf und dahingehende Zweifel offenlegen müssen“, so die Überzeugung von Rechtsanwalt Reulein. Gerade aufgrund der Vorgeschichte von Ermittlungen der BaFin, die sodann maßgeblich zur Umstellung des Anlageangebots auf Anleihen geführt hat, hätten Anlagevermittler auch bei der Vermittlung der Anleihen besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie sind nach der Rechtsprechung des BGH zu einer Prüfung der Plausibilität eines Anlageangebots verpflichtet. Ob sie dieser Pflicht nachgekommen sind ist im Einzelfall ebenso zu prüfen wie die Frage, ob sie gegenüber Anlegern falsche oder irreführende Angaben gemacht haben.
Geschädigte Anleger sollten individuell von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob in ihrem konkreten Einzelfall gerade Ansprüche gegen Anlagevermittler und Anlageberater bestehen und realisiert werden können bzw. ob auch die ebenfalls im Fokus stehenden Wirtschaftsprüfer erfolgreich in Anspruch genommen werden können.
Diese strafrechtliche Aufarbeitung des Anlagebetrugsskandals bringt die geschädigten Anleger nicht ihr angelegtes Geld zurück, welches sie in das Direktinvestmentangebot der EN Storage GmbH oder die von ihr ausgegebenen Anleihen investiert haben.
Auf nennenswerte Auszahlungen innerhalb des Insolvenzverfahrens können sie wohl ebenfalls nicht hoffen. Vielmehr müssen sie aufgrund der Qualifizierung dieses Anlageangebots als Schneeballsystem mit Rückforderungen des Insolvenzverwalters rechnen. Ob diese im Ergebnis berechtigt sind wird im Zweifel gerichtlich entschieden werden müssen. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zu vergleichbaren Schneeballsystemen dürfte es sehr wahrscheinlich sein, dass von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Anleger zur Zahlung verurteilt werden.
Daher stellt sich für Anleger die berechtigte Frage, ob überhaupt eine Chance besteht, mit einem blauen Auge aus dieser Kapitalanlage herauszukommen und zumindest einen Teil ihres investierten Geldes wiederzusehen.
In vergleichbaren Kapitalanlagemodellen treten in der Regel zwei Berufsgruppen in den Fokus, Wirtschaftsprüfer und Anlageberater / Anlagevermittler.
Wirtschaftsprüfer deswegen, weil – wie auch im vorliegenden Fall von EN Storage – nicht zuletzt aufgrund ihrer positiven Testate, die auch regelmäßig Eingang in die Wertpapierprospekte finden, Anleger von der Seriosität des Anlageangebots überzeugt werden und investieren. Vorliegend erscheint es für viele betroffene Anleger schwer verständlich, weshalb bei der Testierung von Jahresabschlüssen Unregelmäßigkeiten, die auf ein Schneeballsystem bzw. einen Anlagebetrug nicht frühzeitig aufgefallen sind. Insofern wird sehr genau zu prüfen sein, ob die vorliegend tätigen Wirtschaftsprüfer mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so erscheint eine Haftung nicht ausgeschlossen.
Auch die Anlagevermittler und Anlageberater, die Anlegern die Geldanlage bei EN Storage vielfach als sichere und renditestarke Anlage angepriesen haben, stehen im Fokus. Zum einen haben sie nach Erkenntnissen von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, Risiken der Geldanlage oftmals nicht oder fehlerhaft dargestellt. Dies gilt sowohl für die angebotenen Direktinvestments als auch für die später ausgegebenen Anleihen.
„Anlagevermittlern hätten bereits im Zusammenhang mit den angebotenen Direktinvestments Zweifel aufkommen müssen, ob dieses Anlageangebot der Erlaubnis der BaFin bedarf und dahingehende Zweifel offenlegen müssen“, so die Überzeugung von Rechtsanwalt Reulein. Gerade aufgrund der Vorgeschichte von Ermittlungen der BaFin, die sodann maßgeblich zur Umstellung des Anlageangebots auf Anleihen geführt hat, hätten Anlagevermittler auch bei der Vermittlung der Anleihen besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie sind nach der Rechtsprechung des BGH zu einer Prüfung der Plausibilität eines Anlageangebots verpflichtet. Ob sie dieser Pflicht nachgekommen sind ist im Einzelfall ebenso zu prüfen wie die Frage, ob sie gegenüber Anlegern falsche oder irreführende Angaben gemacht haben.
Geschädigte Anleger sollten individuell von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob in ihrem konkreten Einzelfall gerade Ansprüche gegen Anlagevermittler und Anlageberater bestehen und realisiert werden können bzw. ob auch die ebenfalls im Fokus stehenden Wirtschaftsprüfer erfolgreich in Anspruch genommen werden können.
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