Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet gegenüber Kapitalanlegern
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfüge über eine vom Staat anerkannte Sachkunde und könne daher im Hinblick auf von ihr abgegebene gutachterliche Stellungnahmen ebenso wie Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch Dritte, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht, in Haftung genommen werden. Dies ergebe sich daraus, dass Dritte diesen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vertrauen entgegenbringen. Eine gutachterliche Stellungnahme wie ein solches Testat diene, so der BGH weiter, gerade dazu Vertrauen eines Dritten, hier der Kapitalanleger zu erwecken und stelle eine Grundlage für dessen wirtschaftliche Entscheidungen dar. Dies sei für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Erstellung des Testats erkennbar. Da Gewinnprognosen eines aktienausgebenden Unternehmens für den Anleger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung sind, könne ein Anleger, der im Vertrauen auf ein solches Testat investiert hat, Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfolgen, die ein solches Testat über Gewinnprognosen des Unternehmens, welches in einen Wertpapierprospekt Eingang gefunden hat, erstellt hat. Mit dieser Entscheidung erweitert sich der Kreis der möglichen Haftungsgegner für einen geschädigten Kapitalanleger. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn Prospektverantwortliche wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung zu erfüllen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen regelmäßig über eine entsprechende Versicherung, so dass insoweit Schadensersatzansprüche werthaltig sind und es sich lohnen kann, diese zu verfolgen.
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