MPC Capital AG im Zwielicht
Gegenstand sind mehrere von der MPC Capital AG vertriebene „Holland-Fonds“. Nach Medienberichten soll es zu Preistreibereien auf Kosten der Anleger gekommen sein. So sollen Immobilien wissentlich zu überhöhten Preisen für den jeweiligen Fonds erworben worden sein. Das Emissionshaus bestreitet diese Vorwürfe und verweist auf vorliegende unabhängige Wertgutachten, aus denen hervorgehe, dass der Kaufpreis jeweils marktgerecht gewesen sei. Ungeachtet der Klärung dieser Umstände handelt es sich bei geschlossenen Fondsanlagen, seien es Immobilienfonds, Schifffonds oder andere Fonds um unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Verlustrisiken. So besteht die Gefahr sogar den gesamten Anlagebetrag zu verlieren. Zudem droht eine Haftung gegenüber Gläubigern des Fonds, insbesondere den finanzierenden Banken, sofern wie sehr häufig es sich bei den erfolgten Auszahlungen an den Anleger nicht um tatsächlich schon angefallene Gewinne, sondern um Zahlungen aus der Liquidität des Fonds handelt. Diese lassen eine Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern des Fonds wieder aufleben. Häufig machen sich die finanzierende Banken zunutze und nehmen Anleger mangels Zahlungsfähigkeit der Fondsgesellschaft selbst in Anspruch. Aufgrund der erheblichen Risiken ist eine solche unternehmerische Beteiligung keine sichere Form der Geldanlage und schon gar nicht als Altersvorsorge geeignet, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht, der seit Jahren geschädigte Fondsanleger wie auch Anleger von Fonds der MPC Capital AG vertritt. Regelmäßig berichten geschädigte Anleger in Mandantengesprächen, dass sie über die Risiken einer solchen geschlossenen Fondsanlage nicht aufgeklärt worden sind. Häufig wurde ihnen nicht einmal der Verkaufsprospekt vor ihrer Anlageentscheidung zur Durchsicht überlassen. Nicht selten klärt auch der Verkaufsprospekt nicht zureichend über die Risiken einer solchen Fondsanlage auf. Vor diesem Hintergrund kommt in vielen Fällen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Prospektverantwortliche wegen eines fehlerhaften Prospekts aber gegen auch Anlageberater oder beratende Banken wegen Verletzung von Beratungspflichten in Betracht. Soweit die Anlageempfehlung durch eine Bank erfolgte berichten Anleger häufig zudem davon, dass sie nicht über die Provisionsinteressen der Bank aufgeklärt worden sind. Auch dies stellt ein Versäumnis dar, welches einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Anleger geschlossener Fondsanlagen, welche den Verdacht haben, nicht zutreffend und umfassend über ihre Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein, sollten sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, ob und inwieweit ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich ggf. von der unliebsamen Fondsanlage trennen können.
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