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Schadensersatz bei Fremdwährungsdarlehen

Banken müssen gemäß einer Entscheidung des BGH vom 19.12.2017 – XI ZR 152/17 - bei der Empfehlung sogenannter Fremdwährungsdarlehen über spezifische Risiken und Nachteile aufklären. Findet eine solche Risikoaufklärung unzureichend statt, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das ARD-Magazin „Plusminus“ hat in seiner Ausgabe vom 13.06.2018 über Bankkunden berichtet, welche durch die Empfehlung sog. Fremdwährungsdarlehen teilweise Schäden im sechsstelligen Bereich erlitten haben, weil sie auf Zusicherungen vertraut haben, dass eine Darlehensfinanzierung beispielsweise in japanischen Yen oder Schweizer Franken genauso sicher sei wie ein üblicherweise in Euro abgeschlossenes Darlehen und man jedoch im Vergleich zu einem üblichen Darlehen durch die Finanzierung in einer fremden Währung viel Geld sparen könne.

Hierbei handelt es sich um keine Einzelfälle. Vor allem im süddeutschen Raum (Bayern, Baden-Württemberg) wurden Bankkunden in den vergangenen Jahren solche Fremdwährungsdarlehen v.a. in Schweizer Franken empfohlen.

Nicht selten wurden Bankkunden vor Abschluss solcher Fremdwährungskredite nicht hinreichend über die Risiken einer solchen Finanzierungsform aufgeklärt. Opfer sind hierbei nicht nur Verbraucher, die mit einem solchen Darlehen ihr Haus finanzieren wollten, sondern auch Unternehmen und Kommunen.

So hatte der BGH unlängst über eine Klage einer nordrhein-westfälischen Ge-meinde zu entscheiden, die sich von ihrer Bank nicht ausreichend über die Risiken von Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt sah (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – XI ZR 152/17).

In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei einer Finanzierungsbera-tung die Bank die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer trifft, diesen über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform, hier also eines Fremdwährungsdarlehens, aufzuklären. Die empfohlene Finanzierung muss für die Zwecke des Darlehensnehmers geeignet sein. Umfang und Inhalt der Aufklärung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Zu den vertragsspezifischen Besonderheiten zählt gerade bei Fremdwährungs-darlehen u.a. die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zu der jeweiligen Fremdwährung, z.B. Schweizer Franken oder Japanischer Yen. Zudem ist regelmäßig keine Zinsobergrenze vereinbart, so dass der Kunde erhebliche Risiken trägt. Auf das Fehlen einer solchen Zinsobergrenze ist daher auch hinzuweisen.

Es trifft daher die Bank die Pflicht zum Hinweis auf die Risiken der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung der Fremdwährung und wie sich die Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungspflicht auswirken können. Nur so kann der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er das angebotene Darlehen eingehen will oder nicht. Nicht selten verwenden Banken zur Veranschaulichung Zinstabellen, in welchen die Auswirkungen von Wechselkursveränderungen auf die für den Darlehensnehmer zu tragenden Kosten dargestellt werden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2017 hat der BGH deutlich gemacht, dass diese Tabellen gerade bei einem Finanzierungszeitraum von 10 oder 20 Jahren ein großes Spektrum von Wechselkursen abdecken muss, um den Kunden die möglichen Kostenbelastungen vor Augen zu führen.

Bankkunden, die in der Vergangenheit solche oder ähnliche Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben und nun feststellen, dass sie erhebliche Mehrkosten zu tragen haben, sollten sich an einen für Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und prüfen, ob in ihrem Fall von einer unzureichenden Risikoaufklärung auszugehen ist und sie ggf. Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen können. Gleiches gilt für Bankkunden, die ein übliches Darlehen in Euro eingegangen sind, ggf. in Verbindung mit dem Abschluss eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung als Tilgungsersatzinstrument.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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