Schadensersatz bei Fremdwährungsdarlehen
3.5 /
5 (8 Bewertungen)
2018-06-19
, Aktualisierung vom
2018-06-19 16:07:45.0
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
· 479 mal gelesen
Banken müssen gemäß einer Entscheidung des BGH vom 19.12.2017 – XI ZR 152/17 - bei der Empfehlung sogenannter Fremdwährungsdarlehen über spezifische Risiken und Nachteile aufklären. Findet eine solche Risikoaufklärung unzureichend statt, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Das ARD-Magazin „Plusminus“ hat in seiner Ausgabe vom 13.06.2018 über Bankkunden berichtet, welche durch die Empfehlung sog. Fremdwährungsdarlehen teilweise Schäden im sechsstelligen Bereich erlitten haben, weil sie auf Zusicherungen vertraut haben, dass eine Darlehensfinanzierung beispielsweise in japanischen Yen oder Schweizer Franken genauso sicher sei wie ein üblicherweise in Euro abgeschlossenes Darlehen und man jedoch im Vergleich zu einem üblichen Darlehen durch die Finanzierung in einer fremden Währung viel Geld sparen könne.
Hierbei handelt es sich um keine Einzelfälle. Vor allem im süddeutschen Raum (Bayern, Baden-Württemberg) wurden Bankkunden in den vergangenen Jahren solche Fremdwährungsdarlehen v.a. in Schweizer Franken empfohlen.
Nicht selten wurden Bankkunden vor Abschluss solcher Fremdwährungskredite nicht hinreichend über die Risiken einer solchen Finanzierungsform aufgeklärt. Opfer sind hierbei nicht nur Verbraucher, die mit einem solchen Darlehen ihr Haus finanzieren wollten, sondern auch Unternehmen und Kommunen.
So hatte der BGH unlängst über eine Klage einer nordrhein-westfälischen Ge-meinde zu entscheiden, die sich von ihrer Bank nicht ausreichend über die Risiken von Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt sah (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – XI ZR 152/17).
In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei einer Finanzierungsbera-tung die Bank die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer trifft, diesen über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform, hier also eines Fremdwährungsdarlehens, aufzuklären. Die empfohlene Finanzierung muss für die Zwecke des Darlehensnehmers geeignet sein. Umfang und Inhalt der Aufklärung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Zu den vertragsspezifischen Besonderheiten zählt gerade bei Fremdwährungs-darlehen u.a. die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zu der jeweiligen Fremdwährung, z.B. Schweizer Franken oder Japanischer Yen. Zudem ist regelmäßig keine Zinsobergrenze vereinbart, so dass der Kunde erhebliche Risiken trägt. Auf das Fehlen einer solchen Zinsobergrenze ist daher auch hinzuweisen.
Es trifft daher die Bank die Pflicht zum Hinweis auf die Risiken der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung der Fremdwährung und wie sich die Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungspflicht auswirken können. Nur so kann der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er das angebotene Darlehen eingehen will oder nicht. Nicht selten verwenden Banken zur Veranschaulichung Zinstabellen, in welchen die Auswirkungen von Wechselkursveränderungen auf die für den Darlehensnehmer zu tragenden Kosten dargestellt werden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2017 hat der BGH deutlich gemacht, dass diese Tabellen gerade bei einem Finanzierungszeitraum von 10 oder 20 Jahren ein großes Spektrum von Wechselkursen abdecken muss, um den Kunden die möglichen Kostenbelastungen vor Augen zu führen.
Bankkunden, die in der Vergangenheit solche oder ähnliche Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben und nun feststellen, dass sie erhebliche Mehrkosten zu tragen haben, sollten sich an einen für Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und prüfen, ob in ihrem Fall von einer unzureichenden Risikoaufklärung auszugehen ist und sie ggf. Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen können. Gleiches gilt für Bankkunden, die ein übliches Darlehen in Euro eingegangen sind, ggf. in Verbindung mit dem Abschluss eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung als Tilgungsersatzinstrument.
Hierbei handelt es sich um keine Einzelfälle. Vor allem im süddeutschen Raum (Bayern, Baden-Württemberg) wurden Bankkunden in den vergangenen Jahren solche Fremdwährungsdarlehen v.a. in Schweizer Franken empfohlen.
Nicht selten wurden Bankkunden vor Abschluss solcher Fremdwährungskredite nicht hinreichend über die Risiken einer solchen Finanzierungsform aufgeklärt. Opfer sind hierbei nicht nur Verbraucher, die mit einem solchen Darlehen ihr Haus finanzieren wollten, sondern auch Unternehmen und Kommunen.
So hatte der BGH unlängst über eine Klage einer nordrhein-westfälischen Ge-meinde zu entscheiden, die sich von ihrer Bank nicht ausreichend über die Risiken von Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt sah (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – XI ZR 152/17).
In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei einer Finanzierungsbera-tung die Bank die Verpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer trifft, diesen über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform, hier also eines Fremdwährungsdarlehens, aufzuklären. Die empfohlene Finanzierung muss für die Zwecke des Darlehensnehmers geeignet sein. Umfang und Inhalt der Aufklärung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Zu den vertragsspezifischen Besonderheiten zählt gerade bei Fremdwährungs-darlehen u.a. die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zu der jeweiligen Fremdwährung, z.B. Schweizer Franken oder Japanischer Yen. Zudem ist regelmäßig keine Zinsobergrenze vereinbart, so dass der Kunde erhebliche Risiken trägt. Auf das Fehlen einer solchen Zinsobergrenze ist daher auch hinzuweisen.
Es trifft daher die Bank die Pflicht zum Hinweis auf die Risiken der Anbindung des Vertragszinses an die Wechselkursentwicklung der Fremdwährung und wie sich die Wechselkursschwankungen auf den Umfang der Zinszahlungspflicht auswirken können. Nur so kann der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die Gesamtkosten des Kredits einzuschätzen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er das angebotene Darlehen eingehen will oder nicht. Nicht selten verwenden Banken zur Veranschaulichung Zinstabellen, in welchen die Auswirkungen von Wechselkursveränderungen auf die für den Darlehensnehmer zu tragenden Kosten dargestellt werden. In seiner Entscheidung vom 19.12.2017 hat der BGH deutlich gemacht, dass diese Tabellen gerade bei einem Finanzierungszeitraum von 10 oder 20 Jahren ein großes Spektrum von Wechselkursen abdecken muss, um den Kunden die möglichen Kostenbelastungen vor Augen zu führen.
Bankkunden, die in der Vergangenheit solche oder ähnliche Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben und nun feststellen, dass sie erhebliche Mehrkosten zu tragen haben, sollten sich an einen für Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und prüfen, ob in ihrem Fall von einer unzureichenden Risikoaufklärung auszugehen ist und sie ggf. Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen können. Gleiches gilt für Bankkunden, die ein übliches Darlehen in Euro eingegangen sind, ggf. in Verbindung mit dem Abschluss eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung als Tilgungsersatzinstrument.
von Rechtsanwalt Siegfried Reulein
War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
Eigene Bewertung abgeben:
Bisher abgegebene Bewertungen:
3.5 /
5
(8 Bewertungen)
Das könnte Sie interessieren
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
14.05.2014
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Mit einer Entscheidung vom 30.04.2014 – C-26/13 – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen weiteren Beitrag auch zum Verbraucherschutz in Deutschland geleistet, indem er Aufklärungspflichten bei Fremdwährungs-darlehen normiert hat.
4.333333333333333 /
5 (3 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
09.06.2017
(Update 14.06.2017)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Banken sind verpflichtet die Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers anhand von zuverlässigen Standards zu prüfen.
4.545454545454546 /
5 (11 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
23.07.2014
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Eine bemerkenswerte Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 03.06.2014 – XI ZR 147/12 – getroffen.
Wieder einmal hatte der BGH sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Banken zur Aufklärung über vereinnahmte Provisionen verpflichtet sind.
3.875 /
5 (8 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
14.11.2013
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Der Bundesgerichtshof hat mit einer am 24.09.2013 verkündeten Entscheidung (Az.: XI ZR 204/12) festgestellt, dass eine Bank zur Offenlegung von Provisionen verpflichtet ist, welche sie von der Emittentin eines Wertpapiers erhält, das sie dem Kunden im Wege einer Anlageberatung im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts vermittelt, wenn der Kunde gleichzeitig an die Bank eine Provision leisten muss.
4.5 /
5 (4 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
28.04.2015
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 23 U 118/14) hat in einem von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, betreuten Rechtsstreit die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG zum Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds „MPC Rendite Fonds Leben-Plus V“ verurteilt.
4.0 /
5 (3 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
05.09.2014
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Seit Jahren befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik „Rückvergütungen / Kick-Backs“ und hat hierzu einige Entscheidungen getroffen.
Zuletzt hat er mit Entscheidung vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12 – klargestellt, dass ab dem 01.08.2014 Banken eine umfassende Aufklärungspflicht auch in Bezug auf sog.
Innenprovisionen trifft (KSR | Kanzlei Siegfried Reulein hat hierüber berichtet).
4.25 /
5 (4 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
15.05.2012
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg) sprach einen Bürgen von seiner Zahlpflicht frei.
Die Bank hatte eine zusätzlich vereinbarte Grundschuld des Kreditnehmers, die auch den Kredit sicherte, einfach an eine andere Bank abgetreten.
Der Bürge konnte sich freuen, da die Bamberger Richter erstmals klar entschieden, dass die Bank nicht aus freien Stücken über Sicherungsmittel verfügen kann.
3.75 /
5 (4 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
09.06.2017
(Update 09.06.2017)
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Darlehensnehmer, die bereits seit Jahren über ein Darlehen verfügen und nunmehr neidisch auf die aktuellen Zinssätze, mit welchen Banken werben, schauen, haben in einigen Fällen weiterhin die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfange Geld zu sparen.
4.0 /
5 (5 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
23.02.2016
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
Nun ist es amtlich.
Der Bundestag hat am 18.02.2016 das ewige Widerrufsrecht für Darlehensnehmer bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Immobilienkreditverträgen abgeschafft.
Betroffen sind zum einen Darlehen, die ab dem 22.03.2016 abgeschlossen werden.
Zum anderen sind Darlehen betroffen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden sind.
3.5 /
5 (2 Bewertungen)
Sozialrecht
,
15.01.2016
Kommen ALG II-Empfänger mit ihren Stromzahlungen in Verzug, besteht schnell die Gefahr, dass der Energieversorger den Saft abdreht.
Helfen kann dann nur noch ein Antrag beim Jobcenter auf darlehnsweise Übernahme der Stromschulden – aber das steht im Ermessen des Jobcenters!
4.285714285714286 /
5 (7 Bewertungen)
Bank- und Kapitalmarktrecht
,
04.03.2014
Rechtsanwalt Siegfried Reulein KSR Rechtsanwaltskanzlei
In den vergangenen Jahren hat sich vermehrt eine Praxis bei dem Verkauf von Immobilien herausgebildet, die für Verkäufer nun zum Bumerang wird.
4.333333333333333 /
5 (3 Bewertungen)