Bei Fachanwaltsuche finden Sie ausschließlich besonders qualifizierte und erfahrene Fachanwälte zum Thema Nutzungsentschädigung. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz" haben diese von der für Hamburg zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen. Dazu haben die angehenden Fachanwälte für Nutzungsentschädigung umfangreiche Kenntnisse in Theorie und Praxis erworben. Einerseits haben sie in den vergangenen drei Jahren eine bestimmte Anzahl an Fällen im Nutzungsentschädigung bearbeitet. Andererseits haben sie sich in einem Fachanwaltskurs umfassende theoretische Kenntnisse im Fachgebiet Gewerblicher Rechtsschutz angeeignet und in einer Prüfung erfolgreich nachgewiesen. Fachanwälte für Gewerblicher Rechtsschutz müssen sich übrigens nach ihrer Ernennung jährlich fortbilden. Sie dürfen auch nur in ingesamt drei Rechtsgebieten den Titel "Fachanwalt" erwerben.
Influencer und YouTuber müssen die auf ihrem Account platzierte Werbung auch als Werbung kennzeichnen.
Werden auf Bildern, die ein Blogger auf seinem Account einstellt, Waren oder Dienstleistungen präsentiert, muss das unter bestimmten Voraussetzungen als Werbung kenntlich gemacht werden.
Jetzt hat sich auch der Bundesgerichtshof zur Kennzeichnungspflicht für Werbung auf Social-Media geäußert.
Wird eine Fotografie mit der Zustimmung ihres Urhebers auf einer Website veröffentlicht und ist frei zugänglich, bedeutet das nicht, dass sie auch auf anderen Websites verwendet werden darf.
Der EuGH hat entschieden, dass für die Verwendung der Fotografie auf einer anderen Website erneut die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden muss.
Ein Hotel darf auf seiner Internetseite nicht mit sternenähnlichen Symbolen, die in einer Reihe angeordnet sind werben, wenn es nicht eine aktuelle Hotelklassifizierung besitzt, entschied jüngst das Oberlandesgericht Celle.
Die Werbung von Lidl, bei der Burger wie Olympischen Ringe auf einem Grill gelegt waren, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart.
Die Ausstellungsstücke in einem Möbelhaus müssen mit einem Gesamtpreis ausgezeichnet sein.
Es reicht nicht aus, dass an den Möbelstücken ein Preisschild mit einem Teil des Preises hängt und auf der Rückseite befinden sich Informationen zu Errechnung des Gesamtpreises.
Dies ist für Verbraucher missverständlich und ein Wettbewerbsverstoß.
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