Elternunterhalt – Fachanwalt für Sozialrecht Karlsruhe Innenstadt informiert!
Wenn die Kosten für Pflege und Wohnen in einem Pflegeheim von den Eltern nicht mehr mit ihrer Rente und Pflegeversicherung bestritten werden können, müssen die Kinder Elternunterhalt leisten.
Folgende Fragen stellen sich im Zusammenhang mit Elternunterhalt:
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt?
Werden Verbindlichkeiten, wie Kredite oder ein Darlehn, bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Muss das Vermögen der Eltern aufgebraucht worden sein?
Gibt es in Karlsruhe Innenstadt besondere Regelungen im Hinblick auf Elternunterhalt zu beachten?
Ein Fachanwalt für Sozialrecht in Karlsruhe Innenstadt berät Sie vertrauensvoll und kompetent bei allen Fragen zum Elternunterhalt. Nehmen Sie die Hilfe eines juristischen Fachmanns in Anspruch und verschaffen Sie sich einen Überblick bei allen Anliegen rund um den Elternunterhalt.
Unfälle, die im Rahmen von betrieblichen Sportveranstaltungen geschehen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen und müssen von dieser dann auch entsprechend als Arbeitsunfall entschädigt werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet.
Welche Tätigkeiten jedoch zum beruflichen Umfeld gehören, ist zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Arbeitnehmer oft streitig.
Ob spezielle Hörgeräte, Bildtelefon oder Therapiestühle: Krankenkassen lehnen in vielen Fällen die Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln ab.
Wir haben Ihnen einige Urteile zusammengestellt, die zeigen, welche Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen, und welche nicht.
Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit sogenannten "freien" Mitarbeitern lukrativ, denn sie sparen Sozialversicherungsabgaben und Lohnkosten.
Die Grenze zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht ist aber nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Schon seit dem Jahr 2002 erhalten hinterbliebene Ehegatten keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenkasse, wenn es sich bei ihrer Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt, die nur zur finanziellen Absicherung des Partners geschlossen wurde.
Es sei denn, es gelingt dem hinterbliebenen Ehegatten den Anschein einer Versorgungsehe zu widerlegen.
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