Fachanwalt Karlsruhe Innenstadt hilft bei allen Fragen zum Elterngeld
Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren ist nicht immer einfach und oft mit finanziellen Einbußen verbunden. Das Elterngeld soll einen wirtschaftlichen Ausgleich für Eltern schaffen, die ihr neugeborenes Kind selbst betreuen möchten und deshalb vorübergehend auf eine Berufstätigkeit verzichten.
Folgende Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Elterngeld:
Wo muss man Elterngeld beantragen?
Erhalten auch ALG II- Empfänger Elterngeld?
Erhöhen Sonderzahlungen das Elterngeld?
Erhöht sich das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?
Gibt es in Karlsruhe Innenstadt besondere Regelungen im Hinblick auf das Elterngeld zu beachten?
Ein Fachanwalt für Sozialrecht in Karlsruhe Innenstadt ist Ihr kompetenter und durchsetzungsstarker Partner, der sich bei allen Fragen rund um das Elterngeld bestens auskennt. Nehmen Sie bei Fragen zum Elterngeld noch heute Kontakt mit einem Fachanwalt für Sozialrecht auf!
Unfälle, die im Rahmen von betrieblichen Sportveranstaltungen geschehen, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen und müssen von dieser dann auch entsprechend als Arbeitsunfall entschädigt werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet.
Welche Tätigkeiten jedoch zum beruflichen Umfeld gehören, ist zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Arbeitnehmer oft streitig.
Ob spezielle Hörgeräte, Bildtelefon oder Therapiestühle: Krankenkassen lehnen in vielen Fällen die Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln ab.
Wir haben Ihnen einige Urteile zusammengestellt, die zeigen, welche Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen, und welche nicht.
Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit sogenannten "freien" Mitarbeitern lukrativ, denn sie sparen Sozialversicherungsabgaben und Lohnkosten.
Die Grenze zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht ist aber nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Schon seit dem Jahr 2002 erhalten hinterbliebene Ehegatten keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenkasse, wenn es sich bei ihrer Ehe um eine sogenannte Versorgungsehe handelt, die nur zur finanziellen Absicherung des Partners geschlossen wurde.
Es sei denn, es gelingt dem hinterbliebenen Ehegatten den Anschein einer Versorgungsehe zu widerlegen.
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