Straßenverkehr: Nachzügler muss warten, wenn Querverkehr länger Grün hat
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2016-10-28
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Ein Autofahrer, der bei einer Grünphase in eine Straßenkreuzung einfährt, dann aber dort aufgrund eines Rückstaus länger stehen bleibt, darf nicht einfach als Nachzügler weiter fahren, sondern muss sich erst vergewissern, dass es zu keiner Kollision mit dem Querverkehr kommt.
Dies stellt das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 7 U 22/16) in einer aktuellen Entscheidung fest. Ein Autofahrer war bei Grün in eine Kreuzung gefahren. Aufgrund eines Rückstaus durch die Linksabbieger konnte er zunächst nicht weiterfahren. Nachdem seine zuvor passierte Ampel bereits 20 Sekunden Rot zeigte, fuhr der Autofahrer weiter. Es kam zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, das nach der Ampelphase zwischenzeitlich grünes Licht hatte.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Nachzügler muss Rücksichtnahmegebot beachten
Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Nachzügler zum Ersatz des Unfallsschadens. Der Autofahrer habe gegen das Rücksichtnahmegebot der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Zwar sei er bei einer Grünphase in die Straßenkreuzung eingefahren, er habe diese auch als Nachzügler bevorrechtigt räumen dürfen, aber nicht blindlings! Ein Nachzügler müsse den Kreuzungsbereich vorsichtig unter Beachtung des Gegen- und Querverkehrs verlassen. Dabei sei zu beachten, dass je länger sich ein Nachzügler auf der Straßenkreuzung aufhalte, desto mehr müsse er mit Quer- oder Gegenverkehr rechnen. Auch müsse er bedenken, dass der Gegen- oder Querverkehr nicht mehr damit rechne, dass er noch weiterfahre. Im zu entscheidenden Fall habe der Autofahrer diese sorgfältige Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. Er sei blindlings weitergefahren und habe somit in erheblichem Maß den Unfall verschuldet, so das Oberlandesgericht Hamm.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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